Reichs-Gesetzblatt.
№ 27.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert- Mark- Noten der
Kommerzbank in Lübeck. S. 259.
(Nr. 1681.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-
Mark-Noten der Kommerzbank in Lübeck. Vom 8. August 1886.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundesrath
den Aufruf und die Einziehung der von der Kommerzbank in Lübeck unterm
1. Januar 1875 ausgegebenen (grünen) Einhundert-Mark-Noten mit folgenden
Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen Zwischen-
räumen zweimal und im Laufe der Jahre 1887, 1888 und 1889
mindestens je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
in der Hamburger Börsenhalle,
in den Lübeckischen Anzeigen,
in der Lübecker Zeitung,
in der Mecklenburgischen Zeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung
bis zum 1. Februar 1887 sowohl bei der Kasse der Kommerzbank in
Lübeck, als bei der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld um-
getauscht werden.
3. Nach dem 1. Februar 1887 hören die mit der Firma der Kommerzbank
in Lübeck umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben
behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche
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Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1886