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langen, so ist von jeder Kammer ein besonderes Votum abzugeben
und die Entscheidung dem Könige zu überlassen.
8. 89.
Beschlüsse der Kammer in Bezug auf Gesetze, welche die Verfassungs-Urkunde
ergänzen, erläutern oder abändern, erfordern die
Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittheilen der vollzählig versammelten
Mitglieder der Kammer.
8. 90.
Andere Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit bei
vollzähliger Versammlung gültigerweise gefaßt. — Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8. 91.
Als vollzählig ist die Versammlung der Kammern, Behufs der
Abstimmungen zu erachten, bei der Anwesenheit von zwei Drittheilen
der Mitglieder jeder Kammer. — Berathungen der Kammern können
bei der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder Statt
finden.
8. 92.
Die Wahlen der zur Präsidentenstelle Vorzuschlagenden, zu Mitgliedern
des Ausschusses und der Commissionen, die Ernennungen der
Protocollführer und des Syndicus geschehen durch relative Stimmenmehrheit
bei geheimer Stimmgebung.
8. 93.
Die Kammern stehen nur mit dem Königlichen Ministerio in
unmittelbarer Geschäftsberührung. Sie können keine Versügungen
treffen ohne Königliche Genehmigung keine Bekanntmachung irgend
einer Art erlassen, und Deputationen an den König nur nach Dessen
eingeholter Erlaubnis abordnen.
8. 94.
Die Mitglieder des Ministeriums und Königlichen Commissarien
haben den Zutritt zu den Sitzungen der Stände und müßen auf ihr
Verlangen bei allen Discussionen gehört werden, treten aber, wenn
sie nicht selbst Mitglieder der Kammern sind, bei der Abstimmung ab;
es darf jedoch nach ihrem Abtritt die Discussion nicht von neuem
aufgenommen werden.
§. 95.
Die Sitzungen der Kammern sind zwar nicht öffentlich, es werden
aber die Resultate derselben bekannt gemacht.