Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  %.  329

Zweites  Kapitel.
Der  Landtag.

1.  Rechtliche  Stellung  des  Landtages.
8  96.

Als  in  den  deutschen  Territorien  die  landständischen  Corpora
sich  bildeten,  traten  sie  dem  Landesherrn  als  persönlich  berechtigte
  Subjekte  gegenüber,  welche  lediglich  ihre  eigenen
Rechte  und  Interessen  vertraten.  Das  Verhältnis  des  Landesherrn
und  der  Landstände  ging  in  Beziehungen  von  Person  zu  Person
auf.  Die  einzelnen  Mitglieder  erschienen  auf  den  Landtagen  teils
aus  eigenem  Rechte  als  Besitzer  eines  bestimmten  Gutes,  teils  als
Vertreter  einer  Korporation,  an  deren  Instruktionen  sie  bei  der
Abstimmung  gebunden  waren.

Je  mebr  aber  aus  den  Territorialbildungen  des  Mittelalters
der  moderne  Staat  hervorwuchs  und  der  Gedanke  des  Gemeinwesens
  zum  Durchbruch  kam,  desto  mehr  begann  man  die  Landstände
  als  ein  Organ  des  Gemeinwesens  anzusehen.  Man  stellte
sie  dem  Landesherrn,  der  monarchischen  Obrigkeit,  als  Repräsentation
  der  Bevölkerung  gegenüber.  Diese  Auffassung  fand
schon  unter  den  späteren  Publizisten  der  Reichszeit  mehrere  angesehene
  Vertreter?.  Sie  erfuhr  jedoch  auch  Widerspruch  ®  und  war
jedenfalls  insofern  unrichtig,  als  die  niederen  Klassen  der  Bevölkerung
  auf  dem  Landtage  nicht  vertreten  waren,  der  also  immer
nur  eine  Repräsentation  der  bevorrechtigten  Stände  blieb.

Erst  die  nach  dem  Jahre  1815  beginnende  konstitutionelle
Bewegung  hat  die  Idee  der  Volksvertretung  völlig  zur  Durchführung
  gebracht.  Bei  der  Einführung  der  neueren  Verfassungen
schloß  man  sich  aber  in  denjenigen  Staaten,  in  welchen  die  Landstände
  sich  erhalten  hatten,  an  die  vorbandenen  Institutionen  an,
ohne  sich  des  Unterschiedes  zwischen  den  neuen  und  alten  Einrichtungen
  vollkommen  bewußt  zu  werden.  Man  behielt  den  berı

  F,A,  v.  Campe,  Die  Lehre  von  den  Landständen  nach  gemeinem
deutschen  Staatsrecht,  2.  Aufl.,  Lemgo  u.  Detmold  1864;  Schulze,  Deutsches
Staatsr.  $S  169  ff.;  v.  Gerber,  Grundzüge  $  89;  Jellinek,  Allg.  Staatsl.  545,
548,  566  #.;  Anschütz,  Enzykl.  138  ff.;  Bornhak,  Preuß,  Staatsr.  1  88  58,  59;
v.  Seydel-Piloty,  Bayr.  Staatsr.  1  215ff.;  Rehm,  Art.  Landtag  in  WStVR.;
Tezner,  Die  Volkevertretung  (1912);  Kelsen,  Hauptprobleme  der  Staatsrechtsehre
  .

8  J.J.  Moser,  Von  der  Reichsstände  Landen,  deren  Landständen,  Untertanen
  usw.,  Buch  II  Kap.  20  $  18:  Pütter,  Ob  und  wie  weit  in  teutschen
Fürstentümern  und  Grafschaften  den  Landständen  ein  Mitregierungsrecht
beigelegt  werden  könne,  Beiträge  zum  teutschen  Staats-  und  Fürstenrecht
ı1  179  f£.;  Häberlin,  Handbuch  des  teutschen  Staatsrechtes  2  73  ff.  Vgl.
O.  Gierke,  Johannes  Altbusius  224  N.  42  und  v.  Below,  Territorium  und
Stadt  243  ff.

s  Posse,  Über  das  Staatseigentum  in  den  deutschen  Reichslanden  und
va:  N  Praaentationsrecht  der  deutschen  Landstände  (Rostock  u,  Leipzig