Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

156  XI.

durch  Ausschellen  Umgang  genommen  wird.  Ein  solcher  Beschluß  ist  auf  ortsübliche  Weise
in  der  Gemeinde  bekannt  zu  machen.

(4.)  Wo  persönliche  Einladung  (Absatz  2  ()  stattfindet,  ist  in  dem  zum  Vollzug  derselben
aufgestellten  Verzeichnis  bei  jedem  Namen  zu  bemerken,  ob  die  Einladung  dem  Wahlberechtigten
  selbst  oder  welchem  seiner  Hausgenossen  sie  eröffnet  wurde.

(5.)  Die  Beurkundungen  über  alle  diese  Bekanntmachungen  sind  zu  den  Wahlakten  zu
nehmen.

(6.)  Am  Tage  vor  der  Wahlhandlung  soll  durch  Ausschellen  oder  sonst  auf  ortsübliche
Weise  die  Vornahme  der  Wahl  nochmals  verkündet  werden.

8  25.
Die  Einladung  muß  enthalten:
l  den  Anlaß  der  Wahl  unter  Bezeichnung  der  Austretenden,
die  Angabe,  von  welcher  der  drei  Steuerklassen  jeder  einzelne  Austretende  gewählt
war,  und  wie  viele  Mitglieder  hiernach  von  jeder  Steuerklasse  und  auf  welche  Zeitdauer
  dieselben  zu  wählen  sind  (§§  46  und  48  Absatz  2  der  Gemeindeordnung),
für  die  Klasse  der  Mittel=  und  Niederstbesteuerten  die  Angabe  des  höchsten  tatsächlichen
Umlagebetrags  oder,  wo  keine  Umlage  erhoben  wird,  desjenigen  höchsten  Umlagebetrags,
  der  bei  Annahme  eines  einheitlichen  ebenfalls  bekannt  zu  gebenden  Umlagefußes
  sich  ergibt,
die  Bezeichnung  des  Lokals,  in  welchem  die  Wahl  stattfindet,
die  genaue  Angabe  der  Zeit,  innerhalb  welcher  die  Abstimmung  jeder  einzelnen  zur
Wahl  berufenen  Wählerklasse  zu  geschehen  hat.

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8  26.
Das  Ergebnis  der  Wahl  einer  jeden  Klasse  ist  nach  Umlauf  der  für  dieselbe  festgesetzten
Wahlfrist  sofort  zu  ermitteln  und  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen,  ehe  die  nächst—
folgende  Klasse  zur  Wahlhandlung  kommt.  überdies  ist  die  Liste  der  bereits  Gewählten  im
Wahllokal  aufzulegen.
§  27.

(I.)  Als  gewählt  gelten  nach  §  46  Absatz  3  letzter  Satz  der  Gemeindeordnung  diejenigen,
welche  in  der  zur  Wahl  berufenen  Klasse  nach  Umlauf  der  für  diese  Klasse  festgesetzten  Wahlfrist
  unter  Allen  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

(2.)  Erneuerungs=  und  Ergänzungswahlen  werden  in  derselben  Wahlhandlung  vorgenommen.
Als  für  sechs  Jahre  gewählt  gelten  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten,  als  Ersatzmänner
  diejenigen,  welche  demnächst  die  meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben  (§  48  Absatz  3
der  Gemeindeordnung).

(3.)  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los,  welches  sofort  von  den  Beteiligten,  wenn
sie  anwesend  sind,  andernfalls  durch  von  der  Wahlkommission  für  sie  bestellte  Vertreter  zu
ziehen  ist.