Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  217

des  Abschlusses  nicht  in  Frage  gestellt  werden  könne,
umfaßt  alle  Stipulationen,  welche  der  Abschluß  des
Gesellschaftsvertrags  seiner  Natur  nach  mit  sich  bringt,
also  insbesondere  auch  die  auf  die  Einlagen  der  Gesellschafter
  sich  beziehenden  Abreden.  Es  erscheint  daher
unzulässig,  daß  ein  Landesgesetz  die  Gültigkeit  von
Abreden  dieser  Art,  falls  sie  Bestandtheil  eines  die
Gründung  einer  offenen  Handelsgesellschaft  betreffenden
  Vertrags  bilden,  an  eine  Formvorschrift  knüpfe,
hiemit  also  indirekt  die  Gültigkeit  gewisser  Arten
solcher  Gesellschaftsverträge,  z.  B.  derjenigen,  bei
denen  die  Einlagen  ganz  oder  theilweise  in  Liegenschaften
  bestehen,  von  einer  gewissen  Form  des  Abschlusses
  abhängig  mache.  —  Die  Gültigkeit  des
Gesellschaftsvertrages  vorausgesetzt  ist  es  dann  eine
andere  Frage,  ob  und  welche  Formalitäten  etwa  erforderlich
  seien,  um  das  Eigenthum  einzubringender
  Liegenschaften  an  die  Gesellschaft  zu  übertragen;
in  dieser  Beziehung  steht  Art.  85  a.  a.  O.  der  Anwendung
  der  Landesrechte  nicht  entgegen.  «

S.  II  437/84.  Urtheil  vom  20.  Februar  1885.

Bereicherungsklage  nach  Art.  83  der
Wechselordnung.  Ein  Stellvertreter  des  Beklagten,
  H.,  hatte  per  procura  desselben  Wechsel  an
eigene  Ordre  desselben  gezogen,  gegen  Valuta  an
die  Klägerin  begeben,  jedoch  die  Accepte  gefälscht.
Die  Klägerin  forderte,  soweit  die  Wechselproteste
unwirksam  waren,  von  dem  Beklagten  die  Erstattung
der  Valuta.  Die  zweite  Instanz  hatte  die  Klage
abgewiesen,  indem  sie  den  Klageanspruch  nur  als
Deliktsklage  auffaßte  und  verneinte,  daß  der  Beklagte
  für  die  unerlaubten  Handlungen  des  H.  hafte.
Das  Reichsgericht  hob  dieses  Urtheil  auf  und  führte
aus,  es  müßte  geprüft  werden,  ob  nicht  der  Beklagte
  durch  den  Gegenwerth  der  Wechsel  bereichert
sei,  und  dies  war  nach  Art.  83  d.  W.  O.  zu  be-