Reichsgerichtliche Entscheidungen. 217
des Abschlusses nicht in Frage gestellt werden könne,
umfaßt alle Stipulationen, welche der Abschluß des
Gesellschaftsvertrags seiner Natur nach mit sich bringt,
also insbesondere auch die auf die Einlagen der Gesellschafter
sich beziehenden Abreden. Es erscheint daher
unzulässig, daß ein Landesgesetz die Gültigkeit von
Abreden dieser Art, falls sie Bestandtheil eines die
Gründung einer offenen Handelsgesellschaft betreffenden
Vertrags bilden, an eine Formvorschrift knüpfe,
hiemit also indirekt die Gültigkeit gewisser Arten
solcher Gesellschaftsverträge, z. B. derjenigen, bei
denen die Einlagen ganz oder theilweise in Liegenschaften
bestehen, von einer gewissen Form des Abschlusses
abhängig mache. — Die Gültigkeit des
Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt ist es dann eine
andere Frage, ob und welche Formalitäten etwa erforderlich
seien, um das Eigenthum einzubringender
Liegenschaften an die Gesellschaft zu übertragen;
in dieser Beziehung steht Art. 85 a. a. O. der Anwendung
der Landesrechte nicht entgegen. «
S. II 437/84. Urtheil vom 20. Februar 1885.
Bereicherungsklage nach Art. 83 der
Wechselordnung. Ein Stellvertreter des Beklagten,
H., hatte per procura desselben Wechsel an
eigene Ordre desselben gezogen, gegen Valuta an
die Klägerin begeben, jedoch die Accepte gefälscht.
Die Klägerin forderte, soweit die Wechselproteste
unwirksam waren, von dem Beklagten die Erstattung
der Valuta. Die zweite Instanz hatte die Klage
abgewiesen, indem sie den Klageanspruch nur als
Deliktsklage auffaßte und verneinte, daß der Beklagte
für die unerlaubten Handlungen des H. hafte.
Das Reichsgericht hob dieses Urtheil auf und führte
aus, es müßte geprüft werden, ob nicht der Beklagte
durch den Gegenwerth der Wechsel bereichert
sei, und dies war nach Art. 83 d. W. O. zu be-