Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Reichs-Gesetzblatt. 
№ 5. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebs- 
unfällen. S. 53. — Gesetz, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals. S. 58. — Allerhöchster 
Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten. S. 59. — 
Bekanntmachung, betreffend die Stempelmarken zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. S. 60. 
  
  
  
(Nr. 1636.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes 
in Folge von Betriebsunfällen. Vom 15. März 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Beamte der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine und Personen des Soldatenstandes, welche in reichsgesetzlich der Unfall- 
versicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge 
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als 
Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit 
ihnen nicht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zusteht. 
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im 
Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in 
ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem 
Dienste als Pension: 
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im 
ersten Absatze bezeichneten Betrag; 
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen 
Bruchtheil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße 
der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
Steht solchen Personen nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein höherer 
Betrag zu, so erhalten sie diesen. 
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind den Verletzten außerdem 
die noch erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen. 
Reichs-Gesetzbl. 1886. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1886.
	        
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