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§. 7.
Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §. 1,
und hinsichtlich der Berechnung des Diensteinkommens auch auf die nach §. 2 zu
gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über Pension,
auf die nach §. 2 zu gewährenden Renten im Uebrigen die Vorschriften über die
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung,
Anwendung. Jedoch erfolgt die Bestimmung über die Zahlung der Renten an
Hinterbliebene einer zum Reichsheere gehörigen Person durch die oberste Militär-
verwaltungsbehörde des Kontingents.
§. 8.
Die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf
Ersatz des durch den Unfall (§. 1) erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung,
in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben, überhaupt nicht, und gegen deren
Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher
nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden
ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag,
welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze zusteht.
§. 9.
Die in dem §. 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst
vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend
gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit
des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde
nicht erfolgen kann.
§. 10.
Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des §. 1 des
Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe
von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körper-
verletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) gegen Eisenbahn-
Betriebsunternehmer zustehenden Ansprüche gehen auf die Betriebsverwaltung,
welche dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des gegenwärtigen
Gesetzes oder anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift (§§. 1 und 2) Pensionen,
Kosten des Heilverfahrens, Renten oder Sterbegelder zu zahlen hat, in Höhe
dieser Bezüge und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) über.
Weitergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Verletzten und
dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundesstaaten nicht zu.
Die Haftung anderer, in dem §. 8 nicht bezeichneten Personen, welche den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, bestimmt