1859. 37
jenigen Kosten, welche für nichtige oder völlig unnühe Verhandlungen liquidirt sind,
niederzuschlagen.
Dergleichen Verhandlungen müssen jedoch lediglich einer fehlerhaften Behandlung
der Behörde zugeschrieben werden können.
8. 24.
In Sportelsachen findet nur der Weg der Beschwerde an die zunächst vorgesetzte
Oberbehörde statt, insofern nicht im Wege der Vorstellung bei der Unterbehörde der
Beschwerde abgeholfen wird.
S. 25.
Vernachlässigungen, ingleichen Ueberschreitungen der im Gesetz enthaltenen Bestimmungen
und Taxen, sofern sie nicht in ein Verbrechen übergehen, werden mit Diseiplinarstrafen
geahndet.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Sportelsätze für Justiz= und Verwaltungsbehörden.
§. 26.
1) Abschriften, wörtliche Actenauszüge, Actenverzeichnisse, einschließlich
der Vergleichungsgebühr, für eine Seite 3Kr. resp. 1 Sgr.
für zwei Seiten 7, -— 2 „
für einen Bogen 14„ = 4 „
bei gebrochenen Bogen für jede Seite 2 „ vesp. 8 Pf.
Abwesenheits-Vormünder, Bestellungsscheine derselben, siehe Bestellungsscheine.
Affixions-Registratur, siehe Edictalladungen und Bekanntmachungen.
2) Anerkennung von Unterschriften, nämlich für die darüber auszunehmende
Registratur und den auszusertigenden Schein, jedoch mit Ausschluß
der elwaigen weiteren Verhandlungen und zwar
u. bei Anerkennung einer Urkunde über oringsügige Grschafte und Ver,
bandlungen 10 Sar.
b. bei Anerkennung einer Urkunde über wichige Geschat und Jelbant
lungen 1 Kl. 10 Kr. = 20 Sgr.
bis 1 Fl. oi. *