Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859.  37

jenigen  Kosten,  welche  für  nichtige  oder  völlig  unnühe  Verhandlungen  liquidirt  sind,
niederzuschlagen.

Dergleichen  Verhandlungen  müssen  jedoch  lediglich  einer  fehlerhaften  Behandlung
  der  Behörde  zugeschrieben  werden  können.

8.  24.

In  Sportelsachen  findet  nur  der  Weg  der  Beschwerde  an  die  zunächst  vorgesetzte
Oberbehörde  statt,  insofern  nicht  im  Wege  der  Vorstellung  bei  der  Unterbehörde  der
Beschwerde  abgeholfen  wird.

S.  25.

Vernachlässigungen,  ingleichen  Ueberschreitungen  der  im  Gesetz  enthaltenen  Bestimmungen
  und  Taxen,  sofern  sie  nicht  in  ein  Verbrechen  übergehen,  werden  mit  Diseiplinarstrafen
  geahndet.

Zweiter  Abschnitt.
Allgemeine  Sportelsätze  für  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden.
§.  26.
1)  Abschriften,  wörtliche  Actenauszüge,  Actenverzeichnisse,  einschließlich
  der  Vergleichungsgebühr,  für  eine  Seite  3Kr.  resp.  1  Sgr.
für  zwei  Seiten  7,  -—  2  „
für  einen  Bogen  14„  =  4  „
bei  gebrochenen  Bogen  für  jede  Seite  2  „  vesp.  8  Pf.
Abwesenheits-Vormünder,  Bestellungsscheine  derselben,  siehe  Bestellungsscheine.

Affixions-Registratur,  siehe  Edictalladungen  und  Bekanntmachungen.
2)  Anerkennung  von  Unterschriften,  nämlich  für  die  darüber  auszunehmende
  Registratur  und  den  auszusertigenden  Schein,  jedoch  mit  Ausschluß
der  elwaigen  weiteren  Verhandlungen  und  zwar
u.  bei  Anerkennung  einer  Urkunde  über  oringsügige  Grschafte  und  Ver,

bandlungen  10  Sar.
b.  bei  Anerkennung  einer  Urkunde  über  wichige  Geschat  und  Jelbant
lungen  1  Kl.  10  Kr.  =  20  Sgr.

bis  1  Fl.  oi.  *