Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wäre  (wie  es  dermal  wohl  durch  die  Einführung
  des  gegenwärtigen  Konskriptions=Gesezes
  der  Fall  seyn  könnte)  in  der  Folge
mir  derselben  wieder  loosen.

§.  222.  Gemáß  dieser  —lediglich  bei
Brüdern  —  anwendbaren  Begünstigung
kann  also  wohl  für  den  10  jährigen  Bruder
der  20  —  21  jährige  Bruder  u.  s.  w.,  aber
keineswegs  der  17  oder  18  jährige
eintreten,  weil  dieser  selbst  erst  zur  Militairpflichtigkeit,
  und  zwar  zur  ersten  Klasse  des
militairpflichtigen  Alters  übergeht,  sfolglich
hierdurch  gewissermassen  eine  stillschweigende
Befreiung  eines  der  Brüder  begründer
würde.

I.  223.  Wenn  je  nach  den  ganz  besondern
  Umständen  noch  eine  Vertauschung  mit
einem  bereits  verpflichteten  Konskribirten
  bewilliget  würde,  die  aber  im
dussersten  Falle  nur,  bevor  dieser  beim
Regimente  oder  Bataillonmontirt
ist,  gestattet  werden  kann,  so  bestehen  dann
dennoch  nicht  allein  alle  übrigen  in  diesem
Abschnitte  vorgeschriebenen  Bedingungen  in
ihrer  Kraft,  sondern  der  durch  die  Vertauschung
  zurücktretende  Konskribirte  hat  dem
Regimente  oder  Bataillon  die  verursachten
Verpflegungs=  und  sonstigen  Kosten  zurück
zu  ersetzen.  Auch  muß  das  einschlägige  General:-Kommando
  von  dieser,  gleichsam  nachträglichen
  Vertauschung  alsbald  das  betrefsende
  General-Kreis-Kommissariat  in
Kenntniß  sejen,  damit  dieses  wegen  der  erfoderlichen
  Vormerkung  in  den  Listen  das
Röthige  verfügen  könne.

 

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Zum  siebenten  Titel.

Von  der  Entlassung  vor  den  zurückgelegten
  Militairpflich:
tigkeits-Jahren.

O.  224.  Diejenigen  Konskribirten,  deren
Entlassung  wegen  Unbrauchbarkeit
aus  Mangel  an  der  erfoderlichen
Gröôße,  oder  wegen  körperlicher
Gebrechen,  wodurch  sie  zu  allen  Gattungen
  des  Militairdienstes  unfähig  sind,  von
dem  Konskriprions-Rache  zufolge  der  Art.
32.  u.  35.  Titel  3.  Art.  56.  Titel  s.  aussprochen,
  und  auf  den  Vortrag  des  betrefsenden
  Ministeriums  bestätiget  worden  ist,
erhalten  einen  nach  dem  Formular  in
der  Anlage  unter  Zifer  24..  ausgefertigten
  und  von  dem  General:  Kreis-Kommissär
  unterschriebenen,  und  dem  Sekretce
kontrasignirten  Entlassungs-Schein,  wedurch
dieselben  von  der  Militairpflicht  befreit  sind,
folglich  zur  Ansässigmachung,  Verheurathung
u.  s.  w.  zugelassen  werden  können.

I.  225.  Die  Konfskribirten,  welche  gemäß
  Art.  56.  Titel  s.  in  den  unter  den
Buchstaben  c  und  d  angeführten
  und  genau  bestimmten  Fällen
von  der  wirklichen  Einreihung  definitiv  be
freit  sind,  erhalten  ebenfalls  einen  nach
dem  Formular  unter  Zifer  25.  ausgefertigten
  Entlassungs  =  Schein;  auf  den
Grund  desselben  darf  ihnen  auch  die  Ansässtgmachung,
  Verheurathung  u.  s.  w.  bewilliget
  werden.

I.  220.  Jeder  Konskribirte,  welcher
in  der  aufgerusenen  Altersklasse  weder  zur