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wäre (wie es dermal wohl durch die Einführung
des gegenwärtigen Konskriptions=Gesezes
der Fall seyn könnte) in der Folge
mir derselben wieder loosen.
§. 222. Gemáß dieser —lediglich bei
Brüdern — anwendbaren Begünstigung
kann also wohl für den 10 jährigen Bruder
der 20 — 21 jährige Bruder u. s. w., aber
keineswegs der 17 oder 18 jährige
eintreten, weil dieser selbst erst zur Militairpflichtigkeit,
und zwar zur ersten Klasse des
militairpflichtigen Alters übergeht, sfolglich
hierdurch gewissermassen eine stillschweigende
Befreiung eines der Brüder begründer
würde.
I. 223. Wenn je nach den ganz besondern
Umständen noch eine Vertauschung mit
einem bereits verpflichteten Konskribirten
bewilliget würde, die aber im
dussersten Falle nur, bevor dieser beim
Regimente oder Bataillonmontirt
ist, gestattet werden kann, so bestehen dann
dennoch nicht allein alle übrigen in diesem
Abschnitte vorgeschriebenen Bedingungen in
ihrer Kraft, sondern der durch die Vertauschung
zurücktretende Konskribirte hat dem
Regimente oder Bataillon die verursachten
Verpflegungs= und sonstigen Kosten zurück
zu ersetzen. Auch muß das einschlägige General:-Kommando
von dieser, gleichsam nachträglichen
Vertauschung alsbald das betrefsende
General-Kreis-Kommissariat in
Kenntniß sejen, damit dieses wegen der erfoderlichen
Vormerkung in den Listen das
Röthige verfügen könne.
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Zum siebenten Titel.
Von der Entlassung vor den zurückgelegten
Militairpflich:
tigkeits-Jahren.
O. 224. Diejenigen Konskribirten, deren
Entlassung wegen Unbrauchbarkeit
aus Mangel an der erfoderlichen
Gröôße, oder wegen körperlicher
Gebrechen, wodurch sie zu allen Gattungen
des Militairdienstes unfähig sind, von
dem Konskriprions-Rache zufolge der Art.
32. u. 35. Titel 3. Art. 56. Titel s. aussprochen,
und auf den Vortrag des betrefsenden
Ministeriums bestätiget worden ist,
erhalten einen nach dem Formular in
der Anlage unter Zifer 24.. ausgefertigten
und von dem General: Kreis-Kommissär
unterschriebenen, und dem Sekretce
kontrasignirten Entlassungs-Schein, wedurch
dieselben von der Militairpflicht befreit sind,
folglich zur Ansässigmachung, Verheurathung
u. s. w. zugelassen werden können.
I. 225. Die Konfskribirten, welche gemäß
Art. 56. Titel s. in den unter den
Buchstaben c und d angeführten
und genau bestimmten Fällen
von der wirklichen Einreihung definitiv be
freit sind, erhalten ebenfalls einen nach
dem Formular unter Zifer 25. ausgefertigten
Entlassungs = Schein; auf den
Grund desselben darf ihnen auch die Ansässtgmachung,
Verheurathung u. s. w. bewilliget
werden.
I. 220. Jeder Konskribirte, welcher
in der aufgerusenen Altersklasse weder zur