Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 68 — 
Tiefgang die Fahrt auf dieser Flußstrecke ermöglicht, so kann dieselbe von den 
Ladungen der die korrigirte Wasserstraße benutzenden aus See nach bremischen 
Häfen oberhalb Bremerhavens oder von denselben nach See gehenden Schiffe, 
welche einen Raumgehalt von mindestens dreihundert Kubikmeter haben, eine 
Abgabe nach Maßgabe der für künstliche Wasserstraßen im Artikel 54 Absatz 4 
der Reichsverfassung getroffenen Bestimmungen erheben. 
§. 2. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, von welchem an die Abgabe 
erhoben werden darf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. April 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
 
(Nr. 1645.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen 
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 1. April 1886. 
Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 8. März d. J. beschlossen, dem 
Beschlusse des Bundesraths, 
betreffend die Aufnahme der Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem 
Fasermaterial auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulose- 
fabriken), in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen, welche 
nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Genehmigung 
bedürfen (Bekanntmachung vom 15. Februar 1886, Reichs-Gesetzbl. 
S. 28), 
die Genehmigung zu ertheilen. 
Berlin, den 1. April 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.