Reichs-Gesetzblatt.
№ 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. S. 75.
(Nr. 1647.) Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. Vom
17. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen
des Reichs aus.
§. 2.
Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren ein-
schließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die Schutzgebiete nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 —
Reichs-Gesetzbl. S. 197 —, welches, soweit nicht nachstehend ein Anderes vor-
geschrieben ist, mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an Stelle des Konsuls
der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und
an Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestimmungen über das
letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebietes tritt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung festgesetzt.
§. 3.
Durch Kaiserliche Verordnung kann
1. bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im
§. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten
Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen;
2. dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten die Be-
fugniß ertheilt werden, bei Erlaß polizeilicher Vorschriften (§. 4 des
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit) gegen die Nichtbefolgung der-
selben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung
einzelner Gegenstände anzudrohen;
3. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge-
hörenden Sachen (§. 31 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit)
den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß
Reichs- Gesetzbl. 1886. 15
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1886.