Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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ohne  erhebliche  Opfer  der  Eisenbahnen  möglich,  weil  die  Anzahl  dieser  Güter  der  Natur
der  Sache  nach  immer  beschränkt  bleiben  wird;  anderseits  werden  aber  die  Absender  durch
die  neue  Vorschrift  vielleicht  doch  bewogen  werden,  die  Güter  mehr  als  bisher  in  den  Vor—
mittagsstunden  aufzuliefern,  was  im  Interesse  der  Eisenbahnen  sehr  erwünscht  wäre.  Die
weitergehenden  Wünsche  der  Verkehrsinteressenten  auf  Abkürzung  der  Lieferfristen  werden
von  den  Eisenbahnverwaltungen  nicht  für  durchführbar  gehalten.  Am  Schlusse  sind  die
Worte  „und  das  Gut  zur  Auslieferung  bereit  gestellt  ist“  angefügt,  um  eine  Lücke  in  den
heutigen  Vorschriften,  die  zu  Unzuträglichkeiten  führen  könnte,  zu  beseitigen.

Abs.  (6).  Hier  und  im  §  79  Abs.  (5)  ist  auf  Wunsch  des  Handels  dem  Absender  das
Recht  eingeräumt,  vorzuschreiben,  daß  der  Empfänger  von  der  Ankunft  bahnlagernd  gestellter
Güter  benachrichtigt  werde.

Abs.  (7).  Das  Ruhen  der  Lieferfristen  wird  billigerweise  auch  auf  die  durch  nachträgliche
  Verfügungen  des  Absenders  verursachten  Verzögerungen  auszudehnen  sein.

Abs.  (8)  und  (6).  Die  Anderungen  sind  durch  die  neuen  Vorschriften  im  Abs.  (5)
bedingt.

Die  bisherigen  88  66  bis  68  sind  im  Interesse  größerer  Übersichtlichkeit  in  der  Weise
neu  geordnet,  daß  im  neuen  §  76  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Ablieferung,  im
§  77  die  Vorschriften  über  die  Nachzählung  und  Nachwägung  auf  der  Bestimmungsstation,
im  §  78  die  Vorschriften  über  die  Zuführung  und  im  §  79  die  Vorschriften  über  die  Benachrichtigung
  des  Empfängers  von  der  Ankunft  der  Güter  zusammengestellt  sind.

Zu  §  76,  bisher  8  66.

Abs.  (1)  enthält  im  ersten  Satze  den  bisherigen  Abs.  (1).  Die  Fassung  lehnt  sich  mehr
als  bisher  an  den  §  435  des  HGB.  an.  Hinzugefügt  ist  der  hierher  gehörige  frühere  §  75
Abs.  (2),  der  zur  Vermeidung  hervorgetretener  Mißdeutungen  dahin  ergänzt  ist,  daß  der
Ubergabe  an  den  Empfänger  nur  die  Ubergabe  an  solche  Räume  der  Zollverwaltung  gleichsteht,
  die  nicht  unter  Verschluß  (Mitverschluß)  der  Eisenbahn  stehen.  Die  sogenannten
Eisenbahn-Zollschuppen  sind  also  hiermit  nicht  gemeint.

Abs.  (2)  und  (s).  Der  Abs.  (3)  konnte  dem  bisherigen  Abs.  (3)  gegenüber  wesentlich
vereinfacht  werden,  weil  ein  Teil  der  jetzt  darin  erwähnten  Frachtbriefvorschriften  veraltet
ist.  Als  Ort  der  Ablieferung  ist  neben  der  Bestimmungsstation  auch  die  dieser  gleichstehende
Güternebenstelle  berücksichtigt.

Als  Absl.  (4)  ist  der  bisherige  §  67,  der  hierher  gehört,  aufgenommen.

Abs.  (5)  gibt  in  vereinfachter  Fassung  den  bisherigen  Abs.  (4)  wieder.

Im  Abs.  (6)  sind  die  aus  §  68  Abs.  (1)  übernommenen  Vorschriften  über  das  Ausladen
  mit  einigen  Verbesserungen  der  Fassung  enthalten.

Abs.  (7)  betrifft  die  Fälle,  wo  die  Güter  dem  Empfänger  zugeführt  werden,  oder  wo
ihm  von  der  Ankunft  Nachricht  zu  geben  ist  (bisher  §  68  Abf.  (1)).

Abs.  (8)  ist  aus  dem  bisherigen  §  60  Abs.  (3)  übernommen.

Als  Abs.  (9)  sind  die  hierher  gehörigen  Vorschriften  des  §  68  Abs.  (4)  über  die  Ablieferung
  der  nach  solchen  Orten  bestimmten  Güter  eingefügt,  wo  keine  Abfertigungs=  oder
Güternebenstelle  vorhanden  ist;  die  Fassung  ist  aber  unter  näherer  Anlehnung  an  8  168
des  HGB.  geändert.

Abs.  (10)  stimmt  im  wesentlichen  mit  dem  8  68  Abs.  (7)  überein.

§  77
entspricht  S  68  Abs.  (s).  Auf  Wunsch  der  Interessenten  sind  auch  Vorschriften  über  die
Nachzählung  der  Frachtstücke  vorgesehen.
Abs.  (2)  lehnt  sich  in  der  Fassung  an  §  58  Abs.  (3)  an.

Zu  §  78.
Abs.  (1)  entspricht  dem  Abs.  (3)  des  bisherigen  §  68.  Hinzugefügt  ist  wie  im  §  63
Abs.  (8)  eine  Vorschrift,  wonach  die  Eisenbahn  die  Gebühr  durch  Aushang  bekannt  zu  machen
hat  und  die  Rollfuhrleute  den  Tarif  mit  sich  führen  müssen.
Abs.  (2)  und  (3)  stimmen  im  wesentlichen  mit  §  68  Abs.  (5)  und  (6)  überein.  Das
Recht  der  Empfänger,  die  Güter  selbst  abzuholen,  soll  aber,  dem  Wunsche  der  Verkehrs-