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ohne erhebliche Opfer der Eisenbahnen möglich, weil die Anzahl dieser Güter der Natur
der Sache nach immer beschränkt bleiben wird; anderseits werden aber die Absender durch
die neue Vorschrift vielleicht doch bewogen werden, die Güter mehr als bisher in den Vor—
mittagsstunden aufzuliefern, was im Interesse der Eisenbahnen sehr erwünscht wäre. Die
weitergehenden Wünsche der Verkehrsinteressenten auf Abkürzung der Lieferfristen werden
von den Eisenbahnverwaltungen nicht für durchführbar gehalten. Am Schlusse sind die
Worte „und das Gut zur Auslieferung bereit gestellt ist“ angefügt, um eine Lücke in den
heutigen Vorschriften, die zu Unzuträglichkeiten führen könnte, zu beseitigen.
Abs. (6). Hier und im § 79 Abs. (5) ist auf Wunsch des Handels dem Absender das
Recht eingeräumt, vorzuschreiben, daß der Empfänger von der Ankunft bahnlagernd gestellter
Güter benachrichtigt werde.
Abs. (7). Das Ruhen der Lieferfristen wird billigerweise auch auf die durch nachträgliche
Verfügungen des Absenders verursachten Verzögerungen auszudehnen sein.
Abs. (8) und (6). Die Anderungen sind durch die neuen Vorschriften im Abs. (5)
bedingt.
Die bisherigen 88 66 bis 68 sind im Interesse größerer Übersichtlichkeit in der Weise
neu geordnet, daß im neuen § 76 die allgemeinen Vorschriften über die Ablieferung, im
§ 77 die Vorschriften über die Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation,
im § 78 die Vorschriften über die Zuführung und im § 79 die Vorschriften über die Benachrichtigung
des Empfängers von der Ankunft der Güter zusammengestellt sind.
Zu § 76, bisher 8 66.
Abs. (1) enthält im ersten Satze den bisherigen Abs. (1). Die Fassung lehnt sich mehr
als bisher an den § 435 des HGB. an. Hinzugefügt ist der hierher gehörige frühere § 75
Abs. (2), der zur Vermeidung hervorgetretener Mißdeutungen dahin ergänzt ist, daß der
Ubergabe an den Empfänger nur die Ubergabe an solche Räume der Zollverwaltung gleichsteht,
die nicht unter Verschluß (Mitverschluß) der Eisenbahn stehen. Die sogenannten
Eisenbahn-Zollschuppen sind also hiermit nicht gemeint.
Abs. (2) und (s). Der Abs. (3) konnte dem bisherigen Abs. (3) gegenüber wesentlich
vereinfacht werden, weil ein Teil der jetzt darin erwähnten Frachtbriefvorschriften veraltet
ist. Als Ort der Ablieferung ist neben der Bestimmungsstation auch die dieser gleichstehende
Güternebenstelle berücksichtigt.
Als Absl. (4) ist der bisherige § 67, der hierher gehört, aufgenommen.
Abs. (5) gibt in vereinfachter Fassung den bisherigen Abs. (4) wieder.
Im Abs. (6) sind die aus § 68 Abs. (1) übernommenen Vorschriften über das Ausladen
mit einigen Verbesserungen der Fassung enthalten.
Abs. (7) betrifft die Fälle, wo die Güter dem Empfänger zugeführt werden, oder wo
ihm von der Ankunft Nachricht zu geben ist (bisher § 68 Abf. (1)).
Abs. (8) ist aus dem bisherigen § 60 Abs. (3) übernommen.
Als Abs. (9) sind die hierher gehörigen Vorschriften des § 68 Abs. (4) über die Ablieferung
der nach solchen Orten bestimmten Güter eingefügt, wo keine Abfertigungs= oder
Güternebenstelle vorhanden ist; die Fassung ist aber unter näherer Anlehnung an 8 168
des HGB. geändert.
Abs. (10) stimmt im wesentlichen mit dem 8 68 Abs. (7) überein.
§ 77
entspricht S 68 Abs. (s). Auf Wunsch der Interessenten sind auch Vorschriften über die
Nachzählung der Frachtstücke vorgesehen.
Abs. (2) lehnt sich in der Fassung an § 58 Abs. (3) an.
Zu § 78.
Abs. (1) entspricht dem Abs. (3) des bisherigen § 68. Hinzugefügt ist wie im § 63
Abs. (8) eine Vorschrift, wonach die Eisenbahn die Gebühr durch Aushang bekannt zu machen
hat und die Rollfuhrleute den Tarif mit sich führen müssen.
Abs. (2) und (3) stimmen im wesentlichen mit § 68 Abs. (5) und (6) überein. Das
Recht der Empfänger, die Güter selbst abzuholen, soll aber, dem Wunsche der Verkehrs-