Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 2. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für das Etatsjahr 1886/87. S. 3. — Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse 
auf den zum Schutzgebiet der Neu- Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln. S. 4. — Bekannt- 
machung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer be- 
sonderen Genehmigung bedürfen. S. 4. 
  
  
  
  
(Nr. 1693.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87. Vom 17. Januar 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87 wird von der preußischen 
Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen 
Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1886 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes 
vo 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Januar 1887. 
(L. S) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1887. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1887.
	        
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