Reichs-Gesetzblatt.
№ 2.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
für das Etatsjahr 1886/87. S. 3. — Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse
auf den zum Schutzgebiet der Neu- Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln. S. 4. — Bekannt-
machung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer be-
sonderen Genehmigung bedürfen. S. 4.
(Nr. 1693.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87. Vom 17. Januar 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, sowie des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87 wird von der preußischen
Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen
Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1886 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vo 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Januar 1887.
(L. S) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 2
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1887.