Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 125 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1887/88. S. 125. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichsfestungsbaufonds 
entnommenen Vorschüsse. S. 148. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1707.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1887/88. Vom 30. März 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1887/88 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 745 207 436 Mark, nämlich 
auf 627 211 777 Mark an fortdauernden, und 
auf 117 995 659 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 745 207 436 Mark. 
§. 2. 
 Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
 Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1887 bis 31. März 1888 
wird auf 138 000 Mark festgestellt. 
§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs- Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1887.
	        
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