Reichs-Gesetzblatt.
№ 12.
Inhalt: Uebereinkunft mit Serbien, betreffend den gegenseitigen Schutz der gewerblichen Muster und Mo-
delle. S. 151. — Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebs-
mitteln. S. 153.
(Nr. 1710.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Serbien,
betreffend den gegenseitigen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle.
Vom 3. Juli 1886.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König von Serbien, von dem Wunsche
beseelt, den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle in Gemäßheit der Ver-
einbarung im Artikel XI des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Serbien
vom 6. Januar 1883 wechselseitig sicher zu stellen, haben behufs Abschlusses einer
Uebereinkunft zu diesem Zweck Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär des Auswärtigen Amts Grafen
Maximilian von Berchem,
und
Seine Majestät der König von Serbien:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Milan Pétroniévitch,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befind-
lichen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:
Artikel 1.
Die deutschen Reichsangehörigen sollen in Serbien und die serbischen An-
gehörigen sollen in Deutschland in Bezug auf die gewerblichen Muster und
Modelle denselben Schutz wie die Einheimischen genießen.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 28
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1887.