Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 159 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 15. 
  
  
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte. S. 159. 
  
(Nr. 1715.) Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte. Vom 
28. Mai 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die anliegende Klasseneintheilung der Orte tritt vom 1. April 1887 ab an 
die Stelle der durch das Gesetz vom 3. August 1878, betreffend die Revision 
des Servistarifs und der Klasseneintheilung der Orte (Reichs-Gesetzbl. S. 243), 
sowie durch die Verordnungen, betreffend die Aenderung der Klasseneintheilung 
einzelner Orte, vom 22. Februar 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) und vom 
9. Mai 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) festgestellten Klasseneintheilung. 
§. 2. 
Vom Jahre 1887 ab unterliegen der Servistarif und die Klasseneintheilung 
der Orte einer allgemeinen, von zehn zu zehn Jahren zu wiederholenden Revision. 
Die abweichende Vorschrift im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 523) ist aufgehoben. 
Die Mittel zur Bestreitung des in Folge der neuen Klasseneintheilung für 
das Etatsjahr 1887/88 sich ergebenden Mehrbedarfs 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1887.
	        
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