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Reichs-Gesetzblatt.
№ 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte. S. 159.
(Nr. 1715.) Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte. Vom
28. Mai 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die anliegende Klasseneintheilung der Orte tritt vom 1. April 1887 ab an
die Stelle der durch das Gesetz vom 3. August 1878, betreffend die Revision
des Servistarifs und der Klasseneintheilung der Orte (Reichs-Gesetzbl. S. 243),
sowie durch die Verordnungen, betreffend die Aenderung der Klasseneintheilung
einzelner Orte, vom 22. Februar 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) und vom
9. Mai 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) festgestellten Klasseneintheilung.
§. 2.
Vom Jahre 1887 ab unterliegen der Servistarif und die Klasseneintheilung
der Orte einer allgemeinen, von zehn zu zehn Jahren zu wiederholenden Revision.
Die abweichende Vorschrift im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 523) ist aufgehoben.
Die Mittel zur Bestreitung des in Folge der neuen Klasseneintheilung für
das Etatsjahr 1887/88 sich ergebenden Mehrbedarfs
Reichs-Gesetzbl. 1887. 31
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1887.