Geltungsbereich und
Gegenstand.
Betheiligte Behörden.
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Militär-Transport-Ordnung
für
Eisenbahnen
im Kriege
(Kriegs- Transport-Ordnung).
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen des Reichsgebiets.
mit Lokomotivbetrieb und finden Anwendung:
1. auf die nach ausgesprochener Mobilmachung mittelst der Eisenbahnen
zu Kriegszwecken zu bewirkenden Transporte des Reichsheeres, der
Kaiserlichen Marine, des Landsturms, des Heergefolges, sowie — auf
Anforderung der Militärverwaltung — von Streitkräften mit dem Reich
verbündeter Staaten (K. L. G. §. 28);
2. auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für vorstehende
Transporte und für die Hergabe von Betriebsmaterial der Eisenbahn-
verwaltungen an die Militärverwaltung (K. L. G. §§. 29, 30).
Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforderlichen Vor-
bereitungen sind bereits im Frieden nach Maßgabe dieser Ordnung zu treffen.
§. 2.
1. Welche Organe bei Ausführung der einzelnen Bestimmungen der Kriegs-
Transport-Ordnung die Militärverwaltung zu vertreten haben oder als Militär-
behörde anzusehen sind, bestimmt, soweit nachstehend nichts Anderes angeordnet
ist, das Königlich preußische Kriegsministerium. Dasselbe theilt die bezüglichen
Bestimmungen dem Reichs-Eisenbahn-Amt behufs Benachrichtigung der betheiligten
Civilbehörden mit.
2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Truppentheil,
Militärtransport gelten sinngemäß auch für die Kaiserliche Marine (K. L. G.
A. V. 17), für deren Bereich der Chef der Kaiserlichen Admiralität das Weitere
veranlaßt (s. §. 11).