Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Geltungsbereich und 
Gegenstand. 
Betheiligte Behörden. 
– 10 — 
Militär-Transport-Ordnung 
für 
Eisenbahnen 
im Kriege 
(Kriegs- Transport-Ordnung). 
  
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen des Reichsgebiets. 
mit Lokomotivbetrieb und finden Anwendung: 
1. auf die nach ausgesprochener Mobilmachung mittelst der Eisenbahnen 
zu Kriegszwecken zu bewirkenden Transporte des Reichsheeres, der 
Kaiserlichen Marine, des Landsturms, des Heergefolges, sowie — auf 
Anforderung der Militärverwaltung — von Streitkräften mit dem Reich 
verbündeter Staaten (K. L. G. §. 28); 
2. auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für vorstehende 
Transporte und für die Hergabe von Betriebsmaterial der Eisenbahn- 
verwaltungen an die Militärverwaltung (K. L. G. §§. 29, 30). 
Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforderlichen Vor- 
bereitungen sind bereits im Frieden nach Maßgabe dieser Ordnung zu treffen. 
§. 2. 
1. Welche Organe bei Ausführung der einzelnen Bestimmungen der Kriegs- 
Transport-Ordnung die Militärverwaltung zu vertreten haben oder als Militär- 
behörde anzusehen sind, bestimmt, soweit nachstehend nichts Anderes angeordnet 
ist, das Königlich preußische Kriegsministerium. Dasselbe theilt die bezüglichen 
Bestimmungen dem Reichs-Eisenbahn-Amt behufs Benachrichtigung der betheiligten 
Civilbehörden mit.  
2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Truppentheil, 
Militärtransport gelten sinngemäß auch für die Kaiserliche Marine (K. L. G. 
A. V. 17), für deren Bereich der Chef der Kaiserlichen Admiralität das Weitere 
veranlaßt (s. §. 11).
	        
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