Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Militär-Extrazüge. 
Militär-Fakultativzüge. 
Militärfahrplan. 
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3. Für Militärtransporte, welche hiernach nicht mit Zügen des öffentlichen 
Verkehrs befördert werden können, werden eigene Militärzüge gestellt. Unter den 
letzteren sind hervorzuheben: Militär-Extrazüge (§. 6), Militär-Fakultativzüge (§.7) 
und Militär-Lokalzüge (§. 8,₃).  
§. 6. 
Militär-Extrazüge werden bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher 
Noth u. dergl.) auf Verlangen der die Truppen entsendenden Militärbehörde von 
der Eisenbahnverwaltung gestellt und ohne Verzug abgelassen. 
§. 7. 
1. Innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr wird eine Anzahl 
von Zügen (Militär-Fakultativzüge) zur jederzeitigen freien Verfügung der Militär- 
Eisenbahnbehörden nach einem im Voraus von der Eisenbahnverwaltung mit den 
Militär-Eisenbahnbehörden zu vereinbarenden Fahrplan vorgesehen. 
2. Der letztere Fahrplan ist so einzurichten, daß er thunlichst selten Aende- 
rungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage der Züge ist den mili- 
tärischen Zwecken anzupassen; auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge 
auf Nachbarbahnen Sorge zu tragen. Die Fahrgeschwindigkeit der Militär- 
Fakultativzüge soll im Allgemeinen einschließlich der kleinen Betriebsaufenthalte 
2⅔ Minuten auf das Kilometer (22,₅ km  in der Stunde oder 375 m in der 
Minute) nicht übersteigen. Die Fahrzeiten sind einzuschränken, soweit es geschehen 
kann, ohne die Sicherheit in der Durchführung der Züge auch bei widriger 
Witterung und sonstigen unvermeidlichen Störungen zu gefährden (Bahnp. Regl. 
§ 26). 
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den hiernach, wo erforderlich tabellarisch 
und graphisch, aufzustellenden Fahrplan für die Militär-Fakultativzüge der Militär- 
Eisenbahnbehörde in Ortszeit mitzutheilen. 
§. 8. 
1. Lassen sich die nothwendigen Militärtransporte mit den Zügen des 
öffentlichen Verkehrs oder mit den in den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs ein- 
geschalteten Militärzügen (§§. 6 und 7) ohne Beschränkung der Sicherheit und 
Ordnung nicht mehr bewirken, kann auch durch zeitweise Beschränkung, Verein- 
fachung oder Aussetzung der Züge des öffentlichen Verkehrs den militärischen An- 
forderungen nicht genügt werden, so wird der Militärfahrplan in Kraft gesetzt 
(S. 13,₂). 
2. Derselbe wird von der Militär-Eisenbahnbehörde unter Mitwirkung der 
betheiligten Eisenbahnverwaltung für jede Eisenbahnstrecke nach der vollen Leistungs- 
fähigkeit der Strecke und der Anschlußbahnen aufgestellt. Er soll einfach in der 
Anordnung sein; alle Züge verkehren in gleich schneller Fahrt und sind so zu 
legen, daß sie ausnahmslos für Militärtransporte benutzt werden können. Die
	        
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