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militärischen Zwecke sind ausschließlich maßgebend, auch für die Anschlüsse auf
benachbarten Bahnstrecken.
3. Für den Lokalverkehr werden im Militärfahrplan zeit- und streckenweise
besondere Züge bestimmt (Militär-Lokalzüge).
4. Diejenigen Züge des Militärfahrplans, sowie diejenige Ladefähigkeit der
Militär-Lokalzüge, welche für die Militärtransporte nicht beansprucht werden,
können von der Eisenbahnverwaltung für den öffentlichen Verkehr, sowie für die
Eisenbahndiensttransporte benutzt werden, soweit dafür Zugkräfte, Wagen und
Personal verfügbar sind. Auch bleibt den Eisenbahnverwaltungen unbenommen,
den Militärzügen Wagen mit Dienstgut (Kohlen etc.) anzuhängen. Jedoch darf
die zulässige Achsenzahl nicht überschritten und die Innehaltung der Fahrzeiten
nicht gefährdet werden.
5. Für den Fall der Einschränkung oder des gänzlichen Ausschlusses des
öffentlichen Verkehrs (Nr. 1 und 4) ist doch die Beförderung mindestens je eines
Postwagens mit jedem Militärzuge statthaft.
6. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange der öffentliche
Verkehr einzuschränken (Nr. 1), sowie in welchem Umfange derselbe nach Inkraft-
setzung des Militärfahrplans zuzulassen ist (Nr. 4), wird nach Maßgabe der Be-
stimmungen im §. 14,₂ getroffen.
§. 9.
1. Zu dringlichen militärischen Mittheilungen dürfen erforderlichenfalls
sämmtliche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutzt werden (R. Tel. V. J. 1,₅;
R. Tel. Regl. §. 10).
2. Nach Anordnung der Mobilmachung sind dringliche Telegramme der
Militärverwaltung als „Kriegstelegramme“ zu bezeichnen.
Kriegstelegramme werden auf den Reichs- und Staats-Telegraphenlinien
an erster Stelle, auf den Bahntelegraphenlinien unmittelbar nach den eigentlichen
„Betriebstelegrammen““ und vor allen anderen Telegrammen befördert (R. T. O.
§. 5, I; R. Tel. Regl. §§. 4 und 10).
Nur die als dringlich bezeichneten Staatstelegramme der obersten Reichs-
behörden haben Anspruch auf gleiche Berücksichtigung mit den „Kriegstelegrammen“.
3. Für den Verkehr der Militär-Eisenbahnbehörden unter einander und
mit den Eisenbahnverwaltungen sind die Telegraphen der betheiligten Bahn-
gebiete zunächst in Anspruch zu nehmen. Die Verbindungen und Einrichtungen
der Bahntelegraphen sind diesem Zweck, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste
Bestimmung geschehen kann, nach Benehmen mit der Militär-Eisenbahnbehörde
von den Eisenbahnverwaltungen anzupassen.
4. Offiziere und Personen im gleichen Range ohne Dienstsiegel, welche
während eines Bahntransports aus Anlaß desselben Telegramme absenden müssen,
können dieselben durch den Bahnhofs-Kommandanten (§. 18) oder, wo ein solcher
Benutzung
der Telegraphen.