Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 13 — 
militärischen Zwecke sind ausschließlich maßgebend, auch für die Anschlüsse auf 
benachbarten Bahnstrecken. 
3. Für den Lokalverkehr werden im Militärfahrplan zeit- und streckenweise 
besondere Züge bestimmt (Militär-Lokalzüge). 
4. Diejenigen Züge des Militärfahrplans, sowie diejenige Ladefähigkeit der 
Militär-Lokalzüge, welche für die Militärtransporte nicht beansprucht werden, 
können von der Eisenbahnverwaltung für den öffentlichen Verkehr, sowie für die 
Eisenbahndiensttransporte benutzt werden, soweit dafür Zugkräfte, Wagen und 
Personal verfügbar sind. Auch bleibt den Eisenbahnverwaltungen unbenommen, 
den Militärzügen Wagen mit Dienstgut (Kohlen etc.) anzuhängen. Jedoch darf 
die zulässige Achsenzahl nicht überschritten und die Innehaltung der Fahrzeiten 
nicht gefährdet werden. 
5. Für den Fall der Einschränkung oder des gänzlichen Ausschlusses des 
öffentlichen Verkehrs (Nr. 1 und 4) ist doch die Beförderung mindestens je eines 
Postwagens mit jedem Militärzuge statthaft. 
6. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange der öffentliche 
Verkehr einzuschränken (Nr. 1), sowie in welchem Umfange derselbe nach Inkraft- 
setzung des Militärfahrplans zuzulassen ist (Nr. 4), wird nach Maßgabe der Be- 
stimmungen im §. 14,₂ getroffen. 
§. 9. 
1. Zu dringlichen militärischen Mittheilungen dürfen erforderlichenfalls 
sämmtliche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutzt werden (R. Tel. V. J. 1,₅; 
R. Tel. Regl. §. 10). 
2. Nach Anordnung der Mobilmachung sind dringliche Telegramme der 
Militärverwaltung als „Kriegstelegramme“ zu bezeichnen. 
Kriegstelegramme werden auf den Reichs- und Staats-Telegraphenlinien 
an erster Stelle, auf den Bahntelegraphenlinien unmittelbar nach den eigentlichen 
„Betriebstelegrammen““ und vor allen anderen Telegrammen befördert (R. T. O. 
§. 5, I; R. Tel. Regl. §§. 4 und 10). 
Nur die als dringlich bezeichneten Staatstelegramme der obersten Reichs- 
behörden haben Anspruch auf gleiche Berücksichtigung mit den „Kriegstelegrammen“. 
3. Für den Verkehr der Militär-Eisenbahnbehörden unter einander und 
mit den Eisenbahnverwaltungen sind die Telegraphen der betheiligten Bahn- 
gebiete zunächst in Anspruch zu nehmen. Die Verbindungen und Einrichtungen 
der Bahntelegraphen sind diesem Zweck, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste 
Bestimmung geschehen kann, nach Benehmen mit der Militär-Eisenbahnbehörde 
von den Eisenbahnverwaltungen anzupassen. 
4. Offiziere und Personen im gleichen Range ohne Dienstsiegel, welche 
während eines Bahntransports aus Anlaß desselben Telegramme absenden müssen, 
können dieselben durch den Bahnhofs-Kommandanten (§. 18) oder, wo ein solcher 
Benutzung 
der Telegraphen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.