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Reichs-Gesetzblatt.
№ 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und
der Kaiserlichen Marine. S. 237.
(Nr. 1723.) Gesetz) betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Vom 17. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und Beamte des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine, welche Diensteinkommen oder Wartegeld aus der Reichskasse
beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung in den
Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Reichs-
kasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte Offiziere, Aerzte im Offi-
ziersrang und Beamte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche kraft
gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetzes vom
27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) beziehungsweise des §. 39 des Reichs-
beamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) lebenslängliche
Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeld-
beiträge zur Reichskasse zu entrichten.
§. 2.
Zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge sind nicht ver-
pflichtet:
1. Beamte, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt sind;
2. die katholischen Militär- und Marine-Geistlichen.
§. 3.
Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen- und
Waisengeldbeiträgen Verpflichteten gebührenden oder bewilligten Betrage des ein-
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Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1887.