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folgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen
nach den §§. 9 bis 11 gebührenden Beträge befinden.
§. 13.
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so
wird das nach Maßgabe der §§. 9 und 11 berechnete Wittwengeld für jedes an-
gefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfund-
zwanzig Jahre um ein Zwanzigstel gekürzt. Auf den nach §. 10 zu berechnenden
Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.
§. 14.
Bei Berechnung des Wittwen- und Waisengeldes (§§. 9 bis 13) bleiben
die in den §§. 13 und 72 des Militärpensionsgesetzes erwähnten Pensions-
erhöhungen (Verstümmelungszulagen) stets, die in den §§. 12, 52 und 71 ebenda
erwähnten Pensionserhöhungen (Pensionszulagen) in denjenigen Fällen unberück-
sichtigt, in welchen die Hinterbliebenen die in den §§. 41, 42, 95 und 96 ebenda
erwähnten Beihülfen (Bewilligungen) zu beanspruchen haben.
§. 15.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit
dem verstorbenen Beitragspflichtigen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben
geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den
Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und
die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beitragspflichtigen aus solcher Ehe,
welche erst nach der Versetzung des Beitragspflichtigen in den Ruhestand ge-
schlossen ist.
§. 16.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Ver-
pflichteter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, auf
Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise
des §. 39 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 eine Pension hätte be-
willigt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen-
und Waisengeld durch den Reichskanzler bewilligt werden.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Ver-
pflichteter, welchem nach §. 20 Absatz 3, 9. 24 und 25 des Militärpensions-
gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise §§. 50 und 52 des Reichsbeamten-
gesetzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Versetzung in den Rubestand die
Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt
werden können, so ist der Reichskanzler befugt, eine solche Anrechnung auch bei
Festsetzung des Wittwen- und Waisengeldes zuzulassen.
§. 17.
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf
des Gnadenmonats oder des Gnadenquartals.