Reichs- Eisenbahn- Amt.
Reichs- Post-
und Telegraphen-
verwaltung.
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Eingriffs in den Gang des Zuges oder des Transports auf dem vorgeschriebenen
Wege, sowie jeder Einwirkung auf die Handhabung des Bahndienstes zu enthalten.
Er ist für sich und seinen Transport verbunden, den dienstlichen Anordnungen
der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer be-
sonderen Bescheinigung versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten (Bahnp. Regl.
§. 53 ff.), und hat auf Ansuchen dieser Beamten gegen Angehörige seines Trans-
ports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen einzuschreiten.
3. Er hat etwaige Beschwerden über Eisenbahnbeamte an deren Vorgesetzte,
an den nächsten Bahnhofs-Kommandanten oder an seinen eigenen Dienstvorgesetzten
zu richten.
§. 21.
1. Das Reichs-Eisenbahn-Amt bildet die Zentralstelle der Civil-Eisen-
bahnverwaltungen für alle durch die gegenwärtige Ordnung geregelten Angelegen-
heiten (I§. 14, und 23,₁).
2. Es theilt die bei ihm zur Sprache gebrachten Beschwerden von Eisen-
bahnverwaltungen gegen Militärbehörden dem General-Inspekteur des Etappen-
und Eisenbahnwesens mit (§. 13,₃), es prüft die von Militärbehörden gegen
Eisenbahnverwaltungen erhobenen Beschwerden und führt dieselben ihrer Er-
ledigung zu.
3. Sofort nach Ausspruch der Mobilmachung entsenden die betheiligten
Landesregierungen auf Grund vorgängiger Vereinbarung mit dem Reichs-
Eisenbahn-Amt sachverständige, mit den lokalen Einrichtungen des Eisenbahn-
betriebes vertraute Kommissare nach dem Sitze des Ersteren, welche über die
betreffenden Einrichtungen und örtlichen Verhältnisse Auskunft ertheilen und dem
Reichs-Eisenbahn-Amt mit ihrem Rath zur Seite stehen, von diesem auch er-
forderlichenfalls mit der Ausführung der im militärischen Interesse zu treffenden
Anordnungen unmittelbar betraut werden können. Die Befugnisse der Militär-
Eisenbahnbehörden zur Stellung direkter Anforderungen an die Eisenbahnverwal-
tungen (§§. 17 und 23,₄) werden hierdurch nicht berührt.
§. 22.
1. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts tritt zur Sicherstellung des
Postbetriebes auf den Eisenbahnen für den Kriegsfall schon im Frieden mit dem
Chef des Generalstabes der Armee durch einen zu bestellenden Vertreter in Be-
nehmen.
2. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts bereitet in gleicher Weise im
Frieden möglichst direkte telegraphische Verbindungen zwischen den Amtssitzen
der Militär-Eisenbahnbehörden und von diesen zu den Amtssitzen der Bevoll-
mächtigten der Eisenbahnverwaltungen mittelst der Reichstelegraphenlinien vor.
3. Derselbe bestellt für die Zwecke dieser Ordnung mit Eintritt der Mobil-
machung einen Vertreter bei jeder Linien-Kommandantur.