Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Reichs-  Eisenbahn-  Amt. 
Reichs- Post- 
und Telegraphen- 
verwaltung. 
— 18 — 
Eingriffs in den Gang des Zuges oder des Transports auf dem vorgeschriebenen 
Wege, sowie jeder Einwirkung auf die Handhabung des Bahndienstes zu enthalten. 
Er ist für sich und seinen Transport verbunden, den dienstlichen Anordnungen 
der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer be- 
sonderen Bescheinigung versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten (Bahnp. Regl. 
§. 53 ff.), und hat auf Ansuchen dieser Beamten gegen Angehörige seines Trans- 
ports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen einzuschreiten. 
3. Er hat etwaige Beschwerden über Eisenbahnbeamte an deren Vorgesetzte, 
an den nächsten Bahnhofs-Kommandanten oder an seinen eigenen Dienstvorgesetzten 
zu richten. 
§. 21. 
1. Das Reichs-Eisenbahn-Amt bildet die Zentralstelle der Civil-Eisen- 
bahnverwaltungen für alle durch die gegenwärtige Ordnung geregelten Angelegen- 
heiten (I§. 14, und 23,₁).  
2. Es theilt die bei ihm zur Sprache gebrachten Beschwerden von Eisen- 
bahnverwaltungen gegen Militärbehörden dem General-Inspekteur des Etappen- 
und Eisenbahnwesens mit (§. 13,₃),  es prüft die von Militärbehörden gegen 
Eisenbahnverwaltungen erhobenen Beschwerden und führt dieselben ihrer Er- 
ledigung zu. 
3. Sofort nach Ausspruch der Mobilmachung entsenden die betheiligten 
Landesregierungen auf Grund vorgängiger Vereinbarung mit dem Reichs- 
Eisenbahn-Amt sachverständige, mit den lokalen Einrichtungen des Eisenbahn- 
betriebes vertraute Kommissare nach dem Sitze des Ersteren, welche über die 
betreffenden Einrichtungen und örtlichen Verhältnisse Auskunft ertheilen und dem 
Reichs-Eisenbahn-Amt mit ihrem Rath zur Seite stehen, von diesem auch er- 
forderlichenfalls mit der Ausführung der im militärischen Interesse zu treffenden 
Anordnungen unmittelbar betraut werden können. Die Befugnisse der Militär- 
Eisenbahnbehörden zur Stellung direkter Anforderungen an die Eisenbahnverwal- 
tungen (§§. 17 und 23,₄) werden hierdurch nicht berührt. 
§. 22. 
1. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts tritt zur Sicherstellung des 
Postbetriebes auf den Eisenbahnen für den Kriegsfall schon im Frieden mit dem 
Chef des Generalstabes der Armee durch einen zu bestellenden Vertreter in Be- 
nehmen. 
2. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts bereitet in gleicher Weise im 
Frieden möglichst direkte telegraphische Verbindungen zwischen den Amtssitzen 
der Militär-Eisenbahnbehörden und von diesen zu den Amtssitzen der Bevoll- 
mächtigten der Eisenbahnverwaltungen mittelst der Reichstelegraphenlinien vor. 
3. Derselbe bestellt für die Zwecke dieser Ordnung mit Eintritt der Mobil- 
machung einen Vertreter bei jeder Linien-Kommandantur.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.