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Reichs-Gesetzblatt.
№ 22.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen. S. 273. — Gesetz zur
Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. S. 275. —
Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen. S. 276.
(Nr. 1728.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen. Vom
25. Juni 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was foldgt:
§. 1.
Eß-, Trink- und Kochgeschirr sowie Flüssigkeitsmaaße dürfen nicht
1. ganz oder theilweise aus Blei oder einer in 100 Gewichtstheilen mehr
als 10 Gewichtstheile Blei enthaltenden Metalllegirung hergestellt,
2. an der Innenseite mit einer in 100 Gewichtstheilen mehr als einen
Gewichtstheil Blei enthaltenden Metalllegirung verzinnt oder mit einer
in 100 Gewichtstheilen mehr als 10 Gewichtstheile Blei enthaltenden
Metalllegirung gelöthet,
3. mit Email oder Glasur versehen sein, welche bei halbstündigem Kochen
mit einem in 100 Gewichtstheilen 4 Gewichtstheile Essigsäure enthaltenden
Essig an den letzteren Blei abgeben.
Auf Geschirre und Flüssigkeitsmaaße aus bleifreiem Britanniametall findet
die Vorschrift in Ziffer 2 betreffs des Lothes nicht Anwendung.
Zur Herstellung von Druckvorrichtungen zum Ausschank von Bier, sowie
von Siphons für kohlensäurehaltige Getränke und von Metalltheilen für Kinder-
saugflaschen dürfen nur Metalllegirungen verwendet werden, welche in 100 Ge-
wichtstheilen nicht mehr als einen Gewichtstheil Blei enthalten.
§ 2.
Zur Herstellung von Mundstücken für Saugflaschen, Saugringen und
Warzenhütchen darf blei- oder zinkhaltiger Kautschuck nicht verwendet sein.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 49
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1887.