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Reichs-Gesetzblatt.
№ 23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. S. 277. — Gesetz, betreffend Abänderung der
Gewerbeordnung. S. 281.
(Nr. 1731.) Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung
von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. Vom
5. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs- und
Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht verwendet werden.
Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen
Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche: Antimon, Arsen, Baryum, Blei,
Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, Korallin,
Pikrinsäure enthalten.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das bei der Fest-
stellung des Vorhandenseins von Arsen und Zinn anzuwendende Verfahren zu
erlassen. §. 2.
Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln,
welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen Gefäße, Umhüllungen oder Schutz-
bedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Art
verwendet sind, nicht benutzt werden.
Auf die Verwendung von
schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fixe),
Barytfarblacken, welche von kohlensaurem Baryum frei sind,
Chromoxyd,
Reichs-Gesetzbl. 1887. 50
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1887.