Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

188  XXIII.

Artikel  I.

Die  88§  38,  40,  43  Absatz  1,  44  und  53  Ziffer  6  des  Gesetzes  über  den  Elementarunterricht
  vom  13.  Mai  1892  erhalten  folgende  abgeänderte  Fassung:

§  38.

Den  Lehrern  ist  gestattet,  den  Organisten=  beziehungsweise  Vorsängerdienst  nach  Maßgabe
der  für  Besorgung  von  Nebenbeschäftigungen  durch  Beamte  allgemein  geltenden  Vorschriften
zu  übernehmen.

Die  Genehmigung  der  Oberschulbehörde  darf  nur  aus  dienstlichen  Gründen  versagt
werden  und  ist  aus  denselben  Gründen  jederzeit  widerruflich.

Hilfslehrer  und  Schulverwalter  können,  sofern  der  Hauptlehrer,  dessen  Stelle  sie  vertreten,
den  Organistendienst  besorgte,  zur  einstweiligen  Weiterführung  dieses  Dienstes  unter  den  für
den  seitherigen  Inhaber  festgesetzten  Bedingungen  durch  die  Oberschulbehörde  angehalten
werden.

Andere  niedere  kirchliche  Dienste  dürfen  die  Lehrer  nicht  übernehmen.

8  40.

Der  Betrag  des  nach  8  39  bewilligten  Gehaltes  bildet  mit  Hinzurechnung  des  für  die
erste  Ortsklasse  festgesetzten  Betrages  des  Wohnungsgeldes,  welches  für  die  Beamten  der
Abtheilung  G  des  Gehaltstarifs  in  dem  jeweiligen  Wohnungsgeldtarif  festgesetzt  ist,  den  Einkommensanschlag,
  welcher  (bei  Hauptlehrern)  für  die  Bemessung  des  Ruhe-,  Unterstützungsund
  Versorgungsgehaltes  beziehungsweise  (bei  Hauptlehrerinnen)  für  die  Bemessung  des  Ruheund
  Unterstützungsgehaltes  zu  Grunde  zu  legen  ist.

§  43  Absatz  1.

So  lange  einem  Hauptlehrer  der  Genuß  freier  Wohnung  (§  39b)  nicht  gewährt  werden
kann,  erhält  er  eine  Miethzinsentschädigung,  welche  —  wenn  eine  Vereinbarung  über  die
Höhe  derselben  nicht  zustande  kommt  —  durch  den  Bezirksrath  unter  Berücksichtigung  der
ortsüblichen  Miethpreise  festgestellt  wird,  jedoch  nicht  weniger  betragen  soll,  als  das  Wohnungsgeld,
  welches  im  jeweiligen  Wohnungsgeldtarif  für  die  Beamten  der  Abtheilung  G  des  Gehaltstarifs
  festgesetzt  ist.

8  44.

Lehrer  und  Lehrerinnen  in  nicht-etatmäßiger  Stellung  erhalten  eine  Vergütung  von
jährlich  900  ∆  Die  Vergütung  erhöht  sich  auf  1000  A.  für  das  Jahr  für  Lehrer  und
Lehrerinnen,  welche  die  Dienstprüfung  oder  eine  diese  vertretende  Prüfung  bestanden  haben,
und  zwar  von  Anfang  des  auf  die  Ablegung  der  Prüfung  folgenden  Monats  an.  Nach  Ab—
lauf  von  3  Jahren,  von  letzterem  Zeitpunkt  gerechnet,  tritt  eine  weitere  Erhöhung  von
100  4+  ein.