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(Nr. 1734.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-Mark-
Noten der Cölnischen Privatbank in Cöln. Vom 7. Juli 1887.
Auf den Antrag der in Auflösung und Liquidation befindlichen Aktien-Gesell-
schaft unter der Firma: „Cölnische Privatbank“ in Cöln hat der Bundesrath
auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 den Aufruf und die
Einziehung der von der Cölnischen Privatbank in
Cöln unterm 6. März 1875
ausgegebenen Einhundert-Mark-Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1.
Der Aufruf ist im laufenden und im nächsten Jahre in Zwischenräumen
von mindestens vier Monaten je zweimal in den im §. 9 des Statuts
bezeichneten Gesellschaftsblättern, und zwar
im Deutschen Reichsanzeiger und
in der Cölnischen Zeitung
bekannt zu machen.
2. Die Noten der Cölnischen Privatbank hören in Folge der Auflösung
dieses Instituts schon jetzt auf Zahlungsmittel zu sein und gelten
fernerhin nur als einfache Schuldscheine.
3. Die Einlösung erfolgt gegen baar vom Tage der ersten Bekanntmachung
ab sowohl bei der Reichsbankhauptstelle in Cöln als auch bei der
Reichsbankhauptstelle in Frankfurt a. M.
4. Die bis zum 1. Januar 1889 nicht zur Einlösung gelangten Bank-
noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt und es wird als-
dann der Betrag der präkludirten Noten gemäß §. 16 des Statuts zu
mildthätigen Zwecken verwendet werden.
Berlin, den 7. Juli 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.