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Reichs-Gesetzblatt.
№ 25.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. S. 287.
(Nr. 1735.) Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
Vom 11. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt und nicht
schon auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 69), des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Krankenver-
sicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159), des Gesetzes, betreffend
die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Be-
trieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132), oder
der auf Grund des §. 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes von dem Bundes-
rath erlassenen Bestimmungen gegen Unfall versichert sind, werden gegen die
Folgen der bei diesen Bauarbeiten sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Dasselbe gilt von den bei derartigen Bauarbeiten beschäftigten Betriebs-
beamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark
nicht übersteigt.
Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886
(Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs-
verwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem
Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines
Reichs-Gesetzbl. 1887.
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1887.
Umfang
der
Versicherung.