Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Statistische Nachrichten, 
Rekognoszirungen. 
— 20 — 
7. Förmliche Beschwerden über Organe der Militärverwaltung sind an 
das Reichs-Eisenbahn-Amt zu richten. Allgemeine Anträge bezüglich des Militär- 
transportwesens können an die Linien-Kommandanturen oder auch direkt an den 
Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder dessen Vertreter gerichtet werden. 
8. Die für Zwecke der militärischen Benutzung der Eisenbahnen mit- 
wirkenden Personen haben in allen derartigen Angelegenheiten Amtsverschwiegen- 
heit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, Pläne und 
dergleichen geheim zu halten. Mittheilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangen- 
den Einrichtungen und Anordnungen dürfen dieselben an andere Stellen und 
Personen nur aus dienstlicher Veranlassung machen und nur soweit es für die 
Erledigung des Dienstes erforderlich ist. 
Dritter Abschnitt. 
Vorbereitung der Militärtransporte. 
§. 24. 
1. Die für die militärische Benutzung der Eisenbahnen erforderlichen 
statistischen Nachrichten werden vom Reichs-Eisenbahn-Amt nach einem von dem 
Letzteren zu bestimmenden Schema alljährlich erhoben. Dieselben müssen ein genaues 
Urtheil über die augenblickliche Leistungsfähigkeit der Bahnen ermöglichen und die 
nächst bevorstehende Entwickelung erkennen lassen. 
2. Die Militär-Eisenbahnbehörde ist berechtigt, zur Vervollständigung 
dieser Nachrichten, sowie zu sonstigen militärischen Zwecken Rekognoszirungen der 
Bahnen anzuordnen. Von der zu diesem Zweck beabsichtigten Entsendung von 
Offizieren oder Beamten werden die Eisenbahnverwaltungen unterrichtet. 
3. Die Eisenbahnverwaltungen haben den mit Rekognoszirungen beauf- 
tragten Offizieren und Beamten jede wünschenswerthe Unterstützung zu gewähren. 
Den Rekognoszirenden ist das Betreten der Bahn in allen ihren Anlagen ohne 
Erlaubnißkarte gestattet; sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen Dienstzweck 
ihrer Anwesenheit auf dem Bahnkörper u. s. w. jedesmal dem Bahnpolizeibeamten 
mitzutheilen. Die Bewegung und der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und 
Rangirgeleise sind zu vermeiden. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen 
Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, etwas 
darauf zu legen oder zu hängen (Bahnp. Regl. §§. 54 und 66). 
4. Die zur Rekognoszirung entsendeten Offiziere und Beamten erhalten von 
den Eisenbahnverwaltungen die Ermächtigung zur Benutzung der Güterzüge gegen 
Bezahlung des Fahrpreises für die zweite Wagenklasse. Die Ermächtigung hierzu 
soll nur in dringlichen Fällen nachgesucht werden. 
5. Wenn beim Betreten der Bahn (Nr. 3) oder bei der Benutzung der 
Güterzüge (Nr. 4) der Offizier oder Beamte getödtet oder körperlich verletzt worden 
ist, und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schaden-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.