Statistische Nachrichten,
Rekognoszirungen.
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7. Förmliche Beschwerden über Organe der Militärverwaltung sind an
das Reichs-Eisenbahn-Amt zu richten. Allgemeine Anträge bezüglich des Militär-
transportwesens können an die Linien-Kommandanturen oder auch direkt an den
Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder dessen Vertreter gerichtet werden.
8. Die für Zwecke der militärischen Benutzung der Eisenbahnen mit-
wirkenden Personen haben in allen derartigen Angelegenheiten Amtsverschwiegen-
heit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, Pläne und
dergleichen geheim zu halten. Mittheilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangen-
den Einrichtungen und Anordnungen dürfen dieselben an andere Stellen und
Personen nur aus dienstlicher Veranlassung machen und nur soweit es für die
Erledigung des Dienstes erforderlich ist.
Dritter Abschnitt.
Vorbereitung der Militärtransporte.
§. 24.
1. Die für die militärische Benutzung der Eisenbahnen erforderlichen
statistischen Nachrichten werden vom Reichs-Eisenbahn-Amt nach einem von dem
Letzteren zu bestimmenden Schema alljährlich erhoben. Dieselben müssen ein genaues
Urtheil über die augenblickliche Leistungsfähigkeit der Bahnen ermöglichen und die
nächst bevorstehende Entwickelung erkennen lassen.
2. Die Militär-Eisenbahnbehörde ist berechtigt, zur Vervollständigung
dieser Nachrichten, sowie zu sonstigen militärischen Zwecken Rekognoszirungen der
Bahnen anzuordnen. Von der zu diesem Zweck beabsichtigten Entsendung von
Offizieren oder Beamten werden die Eisenbahnverwaltungen unterrichtet.
3. Die Eisenbahnverwaltungen haben den mit Rekognoszirungen beauf-
tragten Offizieren und Beamten jede wünschenswerthe Unterstützung zu gewähren.
Den Rekognoszirenden ist das Betreten der Bahn in allen ihren Anlagen ohne
Erlaubnißkarte gestattet; sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen Dienstzweck
ihrer Anwesenheit auf dem Bahnkörper u. s. w. jedesmal dem Bahnpolizeibeamten
mitzutheilen. Die Bewegung und der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und
Rangirgeleise sind zu vermeiden. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen
Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, etwas
darauf zu legen oder zu hängen (Bahnp. Regl. §§. 54 und 66).
4. Die zur Rekognoszirung entsendeten Offiziere und Beamten erhalten von
den Eisenbahnverwaltungen die Ermächtigung zur Benutzung der Güterzüge gegen
Bezahlung des Fahrpreises für die zweite Wagenklasse. Die Ermächtigung hierzu
soll nur in dringlichen Fällen nachgesucht werden.
5. Wenn beim Betreten der Bahn (Nr. 3) oder bei der Benutzung der
Güterzüge (Nr. 4) der Offizier oder Beamte getödtet oder körperlich verletzt worden
ist, und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schaden-