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ist insbesondere verstanden die Raffination, Auflösung, Vermischung des auf-
gelösten Zuckers mit Abläufen, Inversion und dergleichen.
§. 3.
Die Materialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab 0,80 Mark für
100 Kilogramm rohe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. Für die
im getrockneten (gedörrten) Zustande zur Verwiegung gestellten Rüben wird die
Steuer nach dem vom Bundesrath bestimmten Gewichtsverhältniß zu rohen Rüben
erhoben.
Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 12 Mark für
100 Kilogramm inländischen Rübenzucker (§. 2 Absatz 2) jeder Art und Be-
schaffenheit erhoben. Befreit von der Abgabe sind nur die Abläufe der Zucker-
fabrikation (Syrup, Melasse). Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, solche Ab-
läufe, welche nach ihrer ursprünglichen oder durch weitere Bearbeitung erlangten
Beschaffenheit zur Verwendung für feinere Genußzwecke geeignet sind, mit der
vollen oder einer ermäßigten Verbrauchsabgabe zu belegen und die zur Sicherung
der Abgabe erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen Ausdehnung der
Steuerkontrole (§§. 11 bis 38) auf die Syrupraffinerien, zu treffen.
Die Bestimmungen des Bundesraths über die Höhe der für Abläufe der
Zuckerfabrikation festgesetzten Verbrauchsabgabe sind dem Reichstag, sofern er ver-
sammelt ist, sofort, anderenfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vor-
zulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
2. Zahlungspflicht.
§. 4.
Die Materialsteuer ist von dem Fabrikinhaber zu entrichten, und zwar in
der Regel nach Kalendermonaten, je innerhalb drei Tagen nach dem Empfang
der amtlichen Berechnung über den Steuerbetrag für die im nächstvorhergegangenen
Monat verwogene Rübenmenge. Die Steuerbehörde kann für die Zahlung
Sicherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die tägliche Zahlung
anordnen, beim erstmaligen Ausbleiben der letzteren aber die Rübenverwiegung
einstellen.
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuer-
kontrole, welcher er während und nach der Herstellung und Raffination unter-
liegt, in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher
den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zucker haftet für den Betrag der
Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter.
Die Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe) ist gegen Sicherheits-
bestellung zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die
Zuckersteuer auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe
vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen.
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