Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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ist insbesondere verstanden die Raffination, Auflösung, Vermischung des auf- 
gelösten Zuckers mit Abläufen, Inversion und dergleichen. 
§. 3. 
Die Materialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab 0,80 Mark für 
100 Kilogramm rohe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. Für die 
im getrockneten (gedörrten) Zustande zur Verwiegung gestellten Rüben wird die 
Steuer nach dem vom Bundesrath bestimmten Gewichtsverhältniß zu rohen Rüben 
erhoben. 
Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 12 Mark für 
100 Kilogramm inländischen Rübenzucker (§. 2 Absatz 2) jeder Art und Be- 
schaffenheit erhoben. Befreit von der Abgabe sind nur die Abläufe der Zucker- 
fabrikation (Syrup, Melasse). Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, solche Ab- 
läufe, welche nach ihrer ursprünglichen oder durch weitere Bearbeitung erlangten 
Beschaffenheit zur Verwendung für feinere Genußzwecke geeignet sind, mit der 
vollen oder einer ermäßigten Verbrauchsabgabe zu belegen und die zur Sicherung 
der Abgabe erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen Ausdehnung der 
Steuerkontrole (§§. 11 bis 38) auf die Syrupraffinerien, zu treffen. 
Die Bestimmungen des Bundesraths über die Höhe der für Abläufe der 
Zuckerfabrikation festgesetzten Verbrauchsabgabe sind dem Reichstag, sofern er ver- 
sammelt ist, sofort, anderenfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vor- 
zulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
2. Zahlungspflicht. 
§. 4. 
Die Materialsteuer ist von dem Fabrikinhaber zu entrichten, und zwar in 
der Regel nach Kalendermonaten, je innerhalb drei Tagen nach dem Empfang 
der amtlichen Berechnung über den Steuerbetrag für die im nächstvorhergegangenen 
Monat verwogene Rübenmenge. Die Steuerbehörde kann für die Zahlung 
Sicherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die tägliche Zahlung 
anordnen, beim erstmaligen Ausbleiben der letzteren aber die Rübenverwiegung 
einstellen. 
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuer- 
kontrole, welcher er während und nach der Herstellung und Raffination unter- 
liegt, in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher 
den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zucker haftet für den Betrag der 
Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter. 
Die Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe) ist gegen Sicherheits- 
bestellung zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die 
Zuckersteuer auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe 
vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen. 
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