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14. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole.
§. 32.
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen von
Rüben oder Zucker, zu den amtlichen Verschlußanlagen und zu allen sonstigen
zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amts-
handlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich
sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen
Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die erforderliche Beleuchtung
zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlußanlegung
zu liefern.
15. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolbestimmungen.
§. 33.
Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß dem-
selben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der
denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte
und Anwesende zu befolgen verpflichtet.
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die im §. 34 Absatz 3 bezeichneten
Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung aus-
zuüben haben, in der Regel nicht gestatten. Angestellte oder Arbeiter einer Zucker-
fabrik, welche wegen einer Defraudation bestraft worden sind, müssen auf Erfordern
der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den
Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten werden.
Dritter Abschnitt.
Steuerkontrole über den Zucker.
1. Fabriklager.
§. 34.
Der in der Zuckerfabrik fertig gestellte Zucker ist, bis über denselben nach
Maßgabe des §. 37 verfügt wird, in die unter amtlichem Mitverschluß stehenden
Lagerräume (§. 16) aufzunehmen, und zwar in der Regel spätestens an dem auf
den Tag der Fertigstellung zunächst folgenden Tage. Wegen der zu gestattenden
Ausnahmen und der für solche Fälle anzuordnenden besonderen Kontrolen, des-
gleichen wegen der ausnahmsweise zulässigen Verfügung über den Zucker ohne
zuvorige Einbringung in das Fabriklager trifft der Bundesrath Bestimmung.
In das Fabriklager ist ferner der anders woher bezogene Zucker, vorbehaltlich
der (z. B. für Syrup, Melasse und dergleichen) zu gestattenden Ausnahmen,
thunlichst bald nach der Ankunft aufzunehmen.
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