Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Ge- 
brauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, 
benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur 
Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen, 
4. wenn Rüben, ohne daß deren steueramtliche Verwiegung stattgefunden 
hat, oder wenn die aus solchen Rüben gewonnenen Säfte und Produkte 
einer zur Zuckerbereitung dienenden Behandlung unterworfen werden, 
5. wenn Zucker aus den Betriebsräumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise 
entfernt oder in denselben unbefugterweise verbraucht wird, 
6. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer 
Zuckerfabrik hinweggebracht wird, 
7.   wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise 
verfügt wird, insbesondere wenn Zucker, welcher mit dem Anspruch 
auf Steuervergütung in eine Niederlage aufgenommen ist, aus derselben 
ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde entfernt wird, 
8. wenn Zucker, für welchen zur Verwendung für bestimmte Zwecke 
Steuerbefreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist (§. 8), zu 
anderen Zwecken verwendet wird. 
 
§. 42. 
Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet: 
1. wenn in Bezug auf die amtliche Verwiegung der Rüben Vorkehrungen 
getroffen werden, welche eine unrichtige Gewichtsfeststellung zur Ver- 
kürzung der Steuer herbeizuführen geeignet sind, 
2. wenn der amtliche Verschluß des Fabriklagers einer Zuckerfabrik 
(§§. 16, 34 ff.) unbefugterweise verletzt wird, 
3. wenn in Wohnungen im Bereiche der Zuckerfabrik größere Mengen 
Zucker vorgefunden werden, als daselbst nach der auf Grund des 
§. 37 Absatz 6 getroffenen Bestimmung vorhanden sein dürfen, 
4. wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach 
annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zucker- 
steuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. 
§. 43. 
Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die 
§§. 41 und 42 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen 
begründet. 
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat 
verübt werden können oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt 
gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 49 statt.
	        
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