Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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höheren  Satze  und  demjenigen,  der  vorangehenden  Wertklasse  nur  insoweit  erhoben,
als  er  aus  der  Hälfte  des  die  Wertgrenze  übersteigenden  Betrags  des  Erwerbs
gedeckt  werden  kann.

Befreiungen.
9

5  9.
Von  der  Entrichtung  der  Landeserbschaftssteuer  befreit  sind  der  Landesfürst
und  die  Landesfürstin.

"6.

Von  der  Landeserbschaftssteuer  bleibt  frei:

1.

2.

2

2

—*

ein  Erwerb  in  Gemäßheit  des  §  1969  B.  G.  B.

die  Befreiung  von  einer  Schuld,  sofern  der  Erblasser  sie  mit  Rücksicht
auf  die  Notlage  des  Schuldners  angeordnet  hat  und  eine  Notlage  auch
durch  den  Erbfall  im  wesentlichen  nicht  beseitigt  wird,  soweit  nicht  die
Steuer  aus  der  Hälfte  eines  neben  der  erlassenen  Forderung  dem
Bedachten  zukommenden  Anfalls  gedeckt  werden  kann,

der  Erwerb,  der  in  Kleidungsstücken,  Betten,  Wäsche,  Haus=  und  Küchengerät

  besteht,  wenn  diese  Sachen  nicht  zum  Gewerbebetrieb  oder  zum
Verkaufe  bestimmt  waren  und  der  Wert  des  Erwerbs  dieser  Art  den
Betrag  von  5000  Mk.  nicht  übersteigt.  Auf  den  Abzug  der  Schulden
und  Lasten  von  dem  Werte  der  bezeichneten  Sachen  finden  die  Vorschriften
  des  §  7  entsprechende  Anwendung,

der  Erwerb,  der  leiblichen  Eltern,  Großeltern  und  entfernten  Voreltern
ansällt,  soweit  er  in  Sachen  besteht,  die  sie  ihren  Abkömmlingen  durch
Schenkung  oder  Uebergabevertrag  zugewandt  hatten,

k  der  Erwerb,  der  der  Witwe,  den  Abkömmlingen  (§  1a—e)  oder  den

Eltern  eines  Angehörigen  der  bewaffneten  Machl  des  deutschen  Reichs,
der  an  dem  gegenwärtigen  Kriege  teilgenommen  hat  oder  im  Kriege
gefallen  oder  an  einer  im  Kriege  erlittenen  Verwundung  oder  Krankheit
  vor  oder  innerhalb  von  zwei  Jahren  nach  Friedensschluß  verstorben
oder  während  des  Krieges  vermißt  und  in  der  Folge  für  tot  erklärt
worden  ist,  aus  dessen  Nachlaß  anfällt,  sofern  der  Wert  des  Erwerbs
0  000  Mk.  nicht  übersteigt,  in  jedem  Falle  aber  dann,  wenn  der  Wert
des  Nachlasses  nicht  über  20  000  Mk.  beträgt.  Uebersteigt  der  Wert
des  Erwerbs  10  000  Mk,  aber  nicht  30  000  Mk,  so  bleibt  der  übersteigende
  Teil  zur  Hälfte  steuerfrei;  das  Gleiche  wenn  der  Wert  des
Nachlasses  mehr  als  20  000  Mk,  aber  nicht  mehr  als  40  000  Mk.
beträgt.  Bestehen  Zweifel,  ob  die  Voraussetuungen  für  die  Anwendung
der  Vorschriften  unker  Satz  1  in  der  Person  des  Erblassers  vorliegen,