Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Ich,  N.  N.,  schwöre  hiermit  zu  Gott,  daß  ich  dem  Könige  treu  und  gehorsam
sein,  unter  genauer  Beobachtung  der  Gesetze  des  Landes  und  der  Landesver—
fassung  das  mir  übertragene  Amt  als  ständiger  Lehrer  nach  meinem  besten
Wissen  und  Gewissen  verwalten  und  mich  allenthalben  den  Anordnungen  meiner
Vorgesetzten  gemäß  bezeigen  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe  durch  Jesum  Christum,
seinen  Sohn,  unsern  Herrn.

Ist  der  zu  Verpflichtende  Candidat  der  Theologie  oder  des  Predigtamts,  oder
sonst  durch  seine  Prüfungszeugnisse  zur  Ertheilung  von  Religionsunterricht  qualificirt
und  berechtigt  (vergl.  das  mit  der  Verordnung  vom  6.  August  1875  publicirte  Regu—
lativ,  die  Prüfungen  für  die  Candidaten  des  höheren  Schulamts  betreffend,  8  7  —
Seite  301  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1875),  so  tritt  zur  eidlichen
  Verpflichtung  das  Gelöbniß  religiöser  Treue  hinzu,  welches  nach  der  Verordnung,
die  Verpflichtung  der  Geistlichen  und  Religionslehrer  betreffend,  vom  27.  Juli  1871
(Seite  179  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1871),  §2,  Formular  B
in  folgender  Fassung:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  das  Evangelium  von  Christo,  wie  dasselbe  in
der  heiligen  Schrift  enthalten  und  in  der  ersten  ungeänderten  Augsburgischen
Confession,  sowie  in  den  beiden  Katechismen  Dr.  Luthers  bezeugt  ist,  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  lauter  und  rein  lehren  will“

abzulegen  und  in  der  §  3  daselbst  vorgeschriebenen  Weise  abzunehmen  ist.

Wegen  Vornahme  der  Verpflichtung  ergeht  mit  der  Designation,  beziehentlich  mit
der  Genehmigung  der  Anstellung  des  betreffenden  Lehrers  besondere  Anordnung.

Ueber  die  erfolgte  Verpflichtung  ist  ein  von  dem  betreffenden  Lehrer  mit  zu  unterzeichnendes
  Protokoll,  welchem  die  Eidesformel,  beziehentlich  auch  die  Formel  des  religiösen
  Angelöbnisses  wörtlich  zu  inseriren  ist,  aufzunehmen.  Dasselbe  ist  zu  den  Instanzacten
  zu  bringen  und  davon  beglaubigte  Abschrift  an  das  Ministerium  einzusenden.

Beim  Eintritt  in  ein  ständiges  Lehramt  an  einer  anderen  Anstalt  sind  Lehrer,
welche  bereits  ein  ständiges  Amt  bekleidet  haben  und  für  dasselbe  verpflichtet  worden
sind,  unter  Verweisung  auf  den  früher  geleisteten  Eid,  beziehentlich  auf  das  früher  abgelegte
  religiöse  Gelöbniß,  nur  durch  Handschlag  in  Pflicht  zu  nehmen.

Auch  über  die  Verpflichtungen,  welche  mittelst  Handschlags  erfolgen,  ist  in  jedem
einzelnen  Falle  eine  von  dem  Verpflichteten  mitzuunterschreibende  Registratur  aufzunehmen
  und  an  die  oberste  Schulbehörde  in  beglaubigter  Abschrift  einzusenden.

übertragen  und  ihn  dazu  ..  ..  .  .  ..  in  Pflicht  zu  nehmen,  mündlich  in  Kenntniß  zu  setzen  und
demnächst  die  vorgeschriebene  Eidesformel  ihrem  ganzen  Zusammenhange  nach  ihm  vorzulesen.  Wenn
hierauf  von  ihm,  daß  er  den  Eid  darnach  zu  leisten  bereit  sei,  handgebend  versichert  worden,  so  hat

derselbe  alsdann  diesen  Eid,  durch  wörtliches  Nachsprechen  der  zu  dem  Ende  ihm  nochmals  langsam
und  deutlich  vorzusprechenden  Formel,  unter  den  gewöhnlichen  äußeren  Förmlichkeiten,  abzulegen.