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Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung,
soweit der Reichskanzler beziehungsweise die Landesregierung erklärt, daß Betriebe
dieser Art der Berufsgenossenschaft angehören sollen.
§. 103.
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossen-
schaft tritt, finden die §§. 16 bis 47, 68 Absatz 4, 70 Absatz 1, 78 bis 86,
87 Absatz 2 und 3, 88, 90 bis 96, 97 Absatz 1, 98 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
und 3, 99, 100 Absatz 1 lit. a, c, d, 117 bis 120 keine Anwendung.
§. 104.
Die Wahl der Vertreter der Versicherten (§. 48) erfolgt für den Geschäfts-
bereich jeder Ausführungsbehörde.
Die für den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde (§. 108)
bestimmt die wahlberechtigten Kassen und Vereinigungen, sowie die Zahl der auf
dieselben entfallenden Stimmen, und erläßt das Wahlregulativ (§. 51). In
demselben sind die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungs-
sätze (§. 54) festzustellen.
Ueber Streitigkeiten, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen
beziehen, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.
§. 105.
Für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein
Schiedsgericht (§. 49) zu errichten. Die im §. 50 Absatz 3 bezeichneten Beisitzer
werden von der Ausführungsbehörde ernannt.
§. 106.
Die Feststellung der Entschädigungen (§. 67) erfolgt durch die in den
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde.
§. 107.
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein Ent-
schädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet
wird (§. 70), steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an
das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei dem Reichs-Versicherungsamt
einzulegen; auf die Beschwerdefrist finden die Bestimmungen des §. 70 Absatz 3
und 4 entsprechende Anwendung.
§. 108.
Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 102 bis 107 erforder-
lichen Ausführungsvorschriften sind für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler,
für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu erlassen.