Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Zuständige Landes- 
behörden. 
Zwangsbeitreibung. 
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oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vor- 
schriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande 
mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. 
Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen bezüglich 
a) der Eintragungen in das Schiffsjournal (§. 57 Absatz 1), 
b) der Führung der Unfallnachweisung (§. 57 Absatz 2), 
c) der Mittheilung der Eintragungen (§. 57 Absatz 3), 
d) der Unfallanzeigen (§§. 57 Absatz 4, 58 Absatz 1), 
e) der Herbeiführung der Unfalluntersuchungen (§. 62 Absatz 1 und 2) 
f) der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen (§. 62 Absatz 1). 
§. 119. 
Die in den §§. 117 und 118 für Betriebsunternehmer getroffenen Straf- 
bestimmungen finden Anwendung: 
a) wenn eine Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Innung oder 
andere juristische Person Rheder oder Mitrheder ist, auf alle Mitglieder 
des Vorstandes, 
b) wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft 
auf Aktien Rheder oder Mitrheder ist, auf alle persönlich haftenden 
Gesellschafter. 
Im Uebrigen finden die Strafvorschriften der §§. 117 und 118 auch gegen 
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Berufsgenossen, sowie gegen die 
Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft 
Anwendung. 
§. 120. 
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Be- 
theiligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an das 
Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer auf Grund der 
§§, 117 bis 119 auferlegten Strafen nach Maßgabe der Bestimmungen des 
§. 86 Absatz 1. 
§. 121. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, 
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspelizeibehörden zugewiesenen Ver- 
richtungen wahrzunehmen sind. 
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender 
Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger 
bekannt zu machen.
	        
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