Zuständige Landes-
behörden.
Zwangsbeitreibung.
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oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vor-
schriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande
mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.
Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen bezüglich
a) der Eintragungen in das Schiffsjournal (§. 57 Absatz 1),
b) der Führung der Unfallnachweisung (§. 57 Absatz 2),
c) der Mittheilung der Eintragungen (§. 57 Absatz 3),
d) der Unfallanzeigen (§§. 57 Absatz 4, 58 Absatz 1),
e) der Herbeiführung der Unfalluntersuchungen (§. 62 Absatz 1 und 2)
f) der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen (§. 62 Absatz 1).
§. 119.
Die in den §§. 117 und 118 für Betriebsunternehmer getroffenen Straf-
bestimmungen finden Anwendung:
a) wenn eine Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Innung oder
andere juristische Person Rheder oder Mitrheder ist, auf alle Mitglieder
des Vorstandes,
b) wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien Rheder oder Mitrheder ist, auf alle persönlich haftenden
Gesellschafter.
Im Uebrigen finden die Strafvorschriften der §§. 117 und 118 auch gegen
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Berufsgenossen, sowie gegen die
Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft
Anwendung.
§. 120.
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Be-
theiligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an das
Reichs-Versicherungsamt zu.
Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer auf Grund der
§§, 117 bis 119 auferlegten Strafen nach Maßgabe der Bestimmungen des
§. 86 Absatz 1.
§. 121.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats-
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden,
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspelizeibehörden zugewiesenen Ver-
richtungen wahrzunehmen sind.
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender
Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger
bekannt zu machen.