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Reichs-Gesetzblatt.
№ 28.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. S. 375.
(Nr. 1739.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 12. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen einschließlich der Markt-
stände, in welchen Margarine gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen
an in die Augen fallender Stelle die deutliche nicht verwischbare Inschrift: „Ver-
kauf von Margarine“ tragen.
Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, der Milchbutter ähnlichen
Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt.
§. 2.
Die Vermischung von Butter mit Margarine oder anderen Speisefetten zum
Zweck des Handels mit diesen Mischungen, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten derselben ist verboten.
Unter diese Bestimmung fällt nicht der Zusatz von Butterfett, welcher
aus der Verwendung von Milch oder Rahm bei der Herstellung von Margarine
herrührt, sofern nicht mehr als 100 Gewichtstheile Milch oder 10 Gewichtstheile
Rahm auf 100 Gewichtstheile der nicht der Milch entstammenden Fette in An-
wendung kommen.
§. 3.
Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine gewerbsmäßig
verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen eine
deutliche nicht verwischbare Inschrift tragen, welche die Bezeichnung „Margarine“
enthält.
Wird Margarine in ganzen Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig verkauft
oder feilgehalten, so hat die Inschrift außerdem den Namen oder die Firma des
Fabrikanten zu enthalten.
Im gewerbsmäßigen Einzelverkauf muß Margarine an den Käufer in einer
Umhüllung abgegeben werden, welche eine die Bezeichnung „Margarine" und den
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Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1887.