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Reichs-Gesetzblatt.
№ 29.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf landesgesetzliche Angelegenheiten Elsaß-
Lothringens. S. 877.
(Nr. 1740.) Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf landesgesetzliche
Angelegenheiten Elsaß- Lothringens. Vom 7. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Durch Kaiserliche Verordnung kann mit Zustimmung des Bundesraths
angeordnet werden, daß eine durch Reichsgesetz erfolgte Abänderung reichsgesetzlicher
Vorschriften, welche in Elsaß-Lothringen als Landesrecht gelten, für Elsaß-
Lothringen landesrechtliche Anwendung finden soll.
In der Verordnung ist zugleich der Zeitpunkt festzusetzen, von dem ab die
Abänderung in Wirksamkeit tritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 67
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1887.