Reichs-Gesetzblatt
№ 31.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit
Ersatzmitteln für Butter. S. 383.
(Nr. 1742.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 26. Juli 1887.
Zur Ausführung der im §. 3 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend den Ver-
kehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375)
enthaltenen Vorschriften hat der Bundesrath in Gemäßheit des §. 3 Absatz 4
dieses Gesetzes die nachstehenden Bestimmungen beschlossen:
1. Für die im §. 3 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 vorgeschriebene Be-
zeichnung der Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine
gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, ist das anliegende Muster
mit der Maßgabe zum Vorbild zu nehmen, daß die Länge der die
Inschrift umgebenden Einrahmung nicht mehr als das Fünffache der
Höhe, sowie nicht weniger als 30 Centimeter und nicht mehr als
50 Centimeter betragen darf.
2. Der Name oder die Firma des Fabrikanten (§. 3 Absatz 2 des Gesetzes)
ist unmittelbar über, unter oder neben der vorbezeichneten Inschrift an-
zubringen.
3. Die Anbringung der Inschrift (Nr. 1 und 2) erfolgt durch Einbrennen
oder durch Aufmalen. In letzterem Falle ist die Inschrift auf weißem
oder hellgelbem Untergrunde mit schwarzer Farbe herzustellen. Bis zum
1. April 1888 ist es gestattet, die Inschrift auch mittelst Aufklebens
von Zetteln anzubringen.
4. Die Inschrift (Nr. 1 und 2) ist auf den Seitenwänden des Gefäßes
an mindestens 2 sich gegenüberliegenden Stellen, falls das Gefäß einen
Deckel hat, auch auf der oberen Seite des letzteren, bei Fässern auch
auf beiden Böden anzubringen.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 69
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1887.