Object: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

626 Die verbesserten Verkehrseinrichtungen. 
jeder einzelnen der vier verbesserten Anstalten zu thun hat, um sie 
für die Bevölkerung im höchst möglichen Maasse nützlich zu machen und 
ihren vollen Einfluss auf die gesellschaftlichen Zustände zu entwickeln. Sie 
sind in ihrer Art, ilırer Benützung und ihren Wirkungen allzu verschieden 
unter sich, als dass eine und dieselbe Maassregel für alle gleichmässig 
dienen könnte. Noch weniger sind die Eingangs gemachten kurzen Bener- 
kungen über die durch die neuen Anstalten in den Gesittigungs- und Ge- 
sellschaftsverliältnissen hervorgerufenen Aenderungen genügend, um alle 
bemerkenswerthe Thatsachen vor Augen zu führen und sie zur Würdigung 
zu bringen. — Es ist also in beiden Beziehungen nöthig jede derselben 
einzeln vorzunehmen. 
a. Die Eisenbahnen. 
Die Gründe, aus welchen die Anlegung der Eisenbahnen durch den 
Staat grundsätzlich wünschenswerth ist, sind oben bereits angeführt; es 
musste aber auch zugegeben werden, dass häufig die Staaten nicht in der 
Lage sind, die zu solchen Unternehmungen erforderlichen grossen Kapitale 
aufzubringen, somit nur die Wahl bleibt zwischen der Verzichtung auf die 
ganze Anstalt mit ihren unermesslichen Vortheilen, oder der Ueberlassung 
an Privatgesellschaften. Die Entscheidung kanı nicht zweifelhaft sein; und 
so bestehen deun auch Privateisenbalınen in sehr grosser Ausdehnung. in 
einigen Staaten gemischt mit Staatsbahnen, in andern sogar ausschliesslich. 
Unzweifelhaft ist es in einer ganzen Reihe von Beziebungen — einen 
nicht schlechten Betrieb beiderseits vorausgesetzt — ziemlich gleichgültig, 
ob eine Eisenbalın dem Staate gehört oder einer Privatgesellschaft. Auch 
in politischer Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob die aus der Er- 
leichterung des Verkehres entstehenden vortheilhaften Folgen für die Bil- 
dung, die Betriebsainkeit und Rührigkeit, den Wohlstand und die Zahl der 
Bevölkerung der einen oder der andern Gattung von Bahnen entstammen. 
Die dem Staate durch die neuen Zustände erwachsenden rechtlichen und 
polizeilichen Aufgaben bleiben sich in beiden Fällen gleich; der etwaige 
Zuwachs an Maclıt ist weder in der Art und Grösse noch in der Verwend- 
barkeit verschieden. Doch wäre es ein grosser Irrthum zu verkennen, dass 
in manchen und wichtigen auderen Beziehungen, namentlich in social-poli- 
tischen, ein sehr wesentlicher Unterschied zwischen den Folgen der Staats 
und der Privatbahnen besteht. 
Es erscheint als zweckmässig, zuerst diese specifischen Eigenschaften 
der beiden Gattungen ins Auge zu fassen; später mag ein Blick auf die 
ihnen gemeinsamen Folgen socialer Art geworfen werden. 
Vor Allem ist, wenn der Staat selbst die Eisenbahnen ganz oder theil- 
weise in der Hand behalten hat, der grosse Zuwachs an Geschäften bemerk-