Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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6. Erscheint es nöthig, der Verwechselung mehrerer nahe bei einander ge- 
legener Untiefen oder der auf einer Seite derselben Untiefe befindlichen Seezeichen 
unter sich vorzubeugen, so können auf den Seezeichen außer den vorgeschriebenen 
noch andere Topzeichen oder sonstige Unterscheidungsmerkmale angebracht werden. 
E. Kennzeichnung besonderer Stellen in- und außerhalb der 
Fahrwasser. 
1. Werden zur Bezeichnung gesunkener, von Wasser bedeckter Schiffe 
Tonnen ausgelegt, so sind hierzu stumpfe, spitze oder Faßtonnen zu verwenden, 
welche grün angestrichen sind, und in weißer Farbe die Bezeichnung „Wrack“ 
tragen. Wracktonnen sind mit solchen Topzeichen zu versehen, wie sie durch die 
im Abschnitt D unter 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen zur Bezeichnung von 
Untiefen vorgeschrieben sind. 
2. Werden zur Bezeichnung der Lage unterseeischer Telegraphenkabel Tonnen 
ausgelegt, so sind hierzu grün angestrichene Kugeltonnen zu verwenden, welche mit 
weißer Farbe das Wort „Telegraf“ oder den Buchstaben „T" tragen. 
3. Zur Bezeichnung der Grenzen von Ouarantänegründen sind stumpfe, 
spitze oder Faßtonnen mit gelbem Anstrich zu verwenden. 
4. Die Grenzen solcher Wasserflächen, welche zur Vornahme von Schieß- 
Minen- oder Torpedoversuchen zeitweise für die Schiffahrt abgesperrt werden 
müssen, sind mit gelb angestrichenen Faßtonnen zu bezeichnen, welche als Top- 
zeichen ein rothes Fähnchen tragen. 
F. Allgemeine Bestimmung. 
Werden zur Befestigung von Schiffen, zur Grenzbezeichnung von Rheden, 
zu Peilungszwecken oder dergleichen Tonnen ausgelegt oder Baken errichtet, so 
sind dieselben in Form, Farbe und Unterscheidungszeichen derart zu karakterisiren, 
daß sie mit etwa in der Nähe befindlichen Seezeichen nicht verwechselt werden können. 
 
	        
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