Reichs-Gesetzblatt.
№ 33.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf
deutschen Kauffahrteischiffen. S. 395.
(Nr. 1744.) Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und
Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 6. August 1887.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Reichsgewerbeordnung in Ver-
bindung mit Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundes-
rath die nachstehenden
Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und
Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen und über das Ver-
fahren bei den betreffenden Prüfungen
erlassen:
I. Nachweis der Befähigung.
§. 1.
Küstenfahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt:
zwischen allen Plätzen der Festland- und Inselküste von Antwerpen
bis Windau mit Einschluß der Insel Helgoland jedoch ausschließ-
lich der Strecke nördlich vom Aggerkanal und Frederikshavn, sowie der
Umfahrt um Skagen —,
an der Küste der im Kattegat und südlicher gelegenen dänischen
Inseln, einschließlich der Insel Bornholm,
an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar mit Ein-
schluß der Insel Oeland
1. mit Segelschiffen von weniger als 200 Kubikmeter Brutto-Raum-
gehalt,
2. mit Schleppdampfschiffen jeder Größe, welche nicht dem Güter-
oder Reiseverkehr dienen,
Reichs- Gesetzbl. 1887. 71
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1887.