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§. 53.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner-
halb des Bundesgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden,
jedoch nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden.
Einem Prüfling, welcher während der Prüfung von derselben zurücktritt,
kann, sofern er nicht bereits als nicht bestanden gilt (§. 46), von der Prüfungs-
kommission gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu
wiederholen. Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der
praktischen Prüfung erfolgt, und findet die Wiederholung der Prüfung binnen
Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige
Ablegung der bereits bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen.
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln
oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und
zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe
Nachtheil trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe
verschaffen.
§. 54.
Die Gebühren betragen, einschließlich des etwaigen Stempels, für die
Steuermannsprüfung fünfzehn Mark und für die Schifferprüfung zur großen
Fahrt dreißig Mark.
§. 55.
Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unter-
schreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen
Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt.
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in
das Prüfungsheft eingetragen.
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen
nicht gemacht werden.
§. 56.
Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens (für
kleine wie für große Fahrt) bestellt der Reichskanzler nach Anhörung des Bundes-
rathsausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl Inspektoren.
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen er-
lassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die
Prüflinge gestellt werden.
Sie sind insbesondere befugt:
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines
Prüflings Einspruch zu erheben;