Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 53. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner- 
halb des Bundesgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, 
jedoch nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. 
Einem Prüfling, welcher während der Prüfung von derselben zurücktritt, 
kann, sofern er nicht bereits als nicht bestanden gilt (§. 46), von der Prüfungs- 
kommission gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu 
wiederholen. Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der 
praktischen Prüfung erfolgt, und findet die Wiederholung der Prüfung binnen 
Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige 
Ablegung der bereits bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen. 
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln 
oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und 
zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe 
Nachtheil trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe 
verschaffen. 
§. 54. 
Die Gebühren betragen, einschließlich des etwaigen Stempels, für die 
Steuermannsprüfung fünfzehn Mark und für die Schifferprüfung zur großen 
Fahrt dreißig Mark. 
§. 55. 
Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unter- 
schreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen 
Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt. 
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in 
das Prüfungsheft eingetragen. 
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen 
nicht gemacht werden. 
§. 56. 
Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens (für 
kleine wie für große Fahrt) bestellt der Reichskanzler nach Anhörung des Bundes- 
rathsausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl Inspektoren. 
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen er- 
lassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die 
Prüflinge gestellt werden. 
Sie sind insbesondere befugt: 
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines 
Prüflings Einspruch zu erheben;
	        
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