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Reichs-Gesetzblatt.
№ 34.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen
Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten. S. 431.
(Nr. 1745.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei
der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten. Vom
23. August 1887.
Auf Grund der Vorschrift im §. 2 der Verordnung, betreffend die Einfuhr
bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht
betheiligten Staaten, vom 7. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 155) bestimme ich:
§. 1.
Die mit Vornahme der Untersuchungen (§. 1 Ziffer 3 der bezeichneten
Verordnung) zu, betrauenden Sachverständigen werden von den Landesregierungen
unter denjenigen an der Grenzeingangsstelle (§. 1 Ziffer 1 der Verordnung) oder
in deren Nähe wohnhaften Personen bestimmt, welche ihre Befähigung nach-
gewiesen haben.
Die Namen der Sachverständigen und der etwaigen Stellvertreter derselben
werden von den Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
§. 2.
Der Absender der Gewächse hat der Sendung eine Erklärung beizugeben,
durch welche er
a) zur Tragung der Kosten der Untersuchung sich verpflichtet,
b) den Empfänger der Sendung oder einen im Reichsgebiet wohnhaften
Bevollmächtigten des letzteren zur Entrichtung der Kosten beauftragt.
Fehlt diese Erklärung, so wird hiervon der Empfangsberechtigte von der
Eingangsstelle mit dem Bemerken benachrichtigt, daß die Sendung nur nach Ent-
richtung der Untersuchungskosten werde verabfolgt werden. Erfolgt hierauf binnen
einer angemessenen Frist eine Erklärung nicht, so ist gemäß §. 6 Absatz 1 der
Verordnung vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) zu verfahren.
§. 3.
Bei der nach dem Eintreffen der Sendung ohne Verzug vorzunehmenden
Untersuchung hat eine vollständige Ausleerung der Verpackung stattzufinden. Die
Reichs- Gesetzbl. 1887. 76
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1887