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Reichs-Gesetzblatt.
№ 35.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung der Gesetze über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. S. 433.
(Nr. 1746.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Fe-
bruar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des
Gesetzes vom 21. Juni 1887. Vom 30. August 1887.
Auf den Bericht vom 13. August d. J. will Ich im Namen des Reichs der
beifolgenden Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) — unter Aufhebung der durch Meine
Erlasse vom 2. September 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 261), 11. Juli 1878
(Reichs-Gesetzbl. S. 229) und 24. Juli 1883 Reichs-Gesetzbl. S. 264) ge-
nehmigten Bestimmungen — hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu
veröffentlichen.
Schloß Babelsberg, den 30. August 1887.
Wilhelm.
von Boetticher.
An den Reichskanzler.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 77
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1887.