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Reichs-Gesetzblatt.
№ 38.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins in den Hohenzollernschen Landen. S. 489.
(Nr. 1749.) Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins in den Hohenzollernschen
Landen. Vom 25. September 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 49 des Gesetzes, betreffend
die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, was folgt:
§. 1.
Die §§. 1 bis 43, 45 und 46 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des
Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) treten zugleich
mit dem Gesetze, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen
Zwecken, vom 19. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 259) für das Gebiet der
Hohenzollernschen Lande am 1. Oktober 1887 in Kraft.
§. 2.
Die Gesammt-Jahresmenge Branntwein, welche in den Hohenzollernschen
Landen zu dem niedrigeren Abgabesatze (§. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887)
hergestellt werden darf, wird auf drei Liter reinen Alkohols für den Kopf der
bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung der Hohen-
zollernschen Lande bemessen.
Die Bestimmung der Jahresmenge, welche von den einzelnen Brennereien
zu dem niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, erfolgt unter entsprechender
Anwendung des §. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 durch die Regierung zu
Sigmaringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. September 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 86
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1887.