— 43 —
Das Verladen von Fahrzeugen mit Munition erfolgt an den für andere
Fahrzeuge zulässigen Ladestellen und nach den für letztere Fahrzeuge geltenden Vor-
schriften auf offenen Wagen mit einem Mann militärischer Wache auf jedem so
beladenen Wagen oder, in Ermangelung militärischer Begleitung, unter Schutz-
decke ohne Anbringung schwarzer Flaggen mit weißem P.
Die Absonderung durch Schutzwagen im Zuge ist nicht erforderlich, die
Einreihung unmittelbar hinter oder vor eine geheizte Lokomotive jedoch nicht zu-
lässig. Die Besetzung und Bedienung der Bremsen an den Eisenbahnwagen ist
in Militärzügen nicht beschränkt.
Nöthigenfalls dürfen sogar die mit solchen Fahrzeugen befrachteten Wagen
in Militärzügen auf sonst erforderliche Schutzwagen in Anrechnung kommen.
7. In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände
werden bei der Beförderung behandelt:
a) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D I, sofern sie nach den von der
Militärverwaltung erlassenen Vorschriften dieser Gefahrklasse angehören,
b) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D II, III oder V, je nach ihrer
Beschaffenheit, sofern sie nach jenen Vorschriften der Gefahrklasse zu a
nicht angehören.
Die Militärverwaltung hat ihre bezüglichen Festsetzungen durch das Reichs-
Eisenbahn-Amt den Eisenbahnverwaltungen mittheilen zu lassen.
8. Die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und
die zur Füllung der letzteren erforderlichen Sprengstoffe dürfen in sehr dringlichen
Fällen auch in Personenzügen des öffentlichen Verkehrs unter militärischer Be-
gleitung nach dem Bestimmungsorte geschafft werden. Zur Unterbringung der
Sprengmittel ist ein besonderer Wagen einzustellen und in diesem — vorbehaltlich
weiterer Schutzvorkehrungen — ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in welchem
Personen oder Sachen nicht ausgenommen werden dürfen. Die Begleitung darf
zur Ermäßigung der Länge der Züge in demselben Wagen, jedoch außerhalb des
abgeschlossenen Raumes, befördert werden.
9. Die Anlage XI enthält nähere Vorschriften zur Ergänzung des Betriebs
Reglements Anlage D I, II und III.
§. 49.
Pferdetransporte werden den Vorschriften der §§. 41 bis 43 entsprechend,
Schlachtviehtransporte im Allgemeinen nach den Vorschriften für den öffentlichen
Verkehr verladen und befördert unter Beachtung der Anlage XII.
§. 50.
1. Beim Uebergang von Wagen aus dem Verwaltungsbereiche einer
militärischen Eisenbahnverwaltung in denjenigen einer anderen deutschen Eisenbahn-
9*