Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 521 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
  
№ 43. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Ersatz- 
mitteln für Butter. S. 521. 
  
  
(Nr. 1754.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. Vom 12. November 1887. 
Zur Ausführung der im §. 3 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend den Verkehr 
mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) ent- 
haltenen Vorschriften hat der Bundesrath in Gemäßheit des §. 3 Absatz 4 dieses 
Gesetzes beschlossen, die Bestimmung unter Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 
26. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) durch folgenden Zusatz zu ergänzen: 
Bei runden oder länglich runden Gefäßen, deren Deckel einen größten 
Durchmesser von weniger als 35 Centimeter hat, darf die Länge der 
die Inschrift „Margarine“ umgebenden Einrahmung bis auf 15 Centi- 
meter ermäßigt werden. 
Berlin, den 12. November 1887. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Beoetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1887. 93 
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1887.
	        
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