Kompetensen der Hülfs-Aerzte. 605
höchstens 40 Pfund Gepäck (früher konnten die Chirurgen nur 20 Pfund
Gepäck bei sich führen) mit sich führen darf. Unter den 60 Pfund Gepäck
für den Assistenzarzt ist auch das Gewicht der etwa mitzuführenden
Instrumente und Bücher enthalten; die Vertheilung des Gepäckes auf die
etatsmässigen Fahrzeuge, ist dem Ermessen der Truppenbefehlshaber überlassen,
dabei aber eine Ueberlastung der Gespanne zu vermeiden ').
e) Naturalverpflegung im Frieden ’?).
Die Hülfsärzte in den Garnisonen Mainz und Luxemburg erhalten
eine monatliche Brodvergütigung von 25 Sgr. als Garnisonzulage, aus dem
Fonds des Militäretats zur Geldverpflegung der Truppen°). $. 3, Anmerk. 2.)
Wegen Zahlung der Vergütigung für in natura empfangenes Brod, sowie
wegen der Victualien- und Marschverpflegung *), siehe $$. 60 bis 62. Rationen
empfangen Hülfsärzte nicht.
2. Naturalverpflegung im Kriege. Siehe Theil L, Kap. IV. 2.
f) Reisekosten und Tagegelder. Siehe Theil IL, Ka V.
Die zum Attachement kommandirten Unterärzte, erhalten zur Reise
nach Berlin und zurück Postfreipässe oder die in Stelle derselben festgesetzte
Geldvergütigung; ein Gleiches geschah bisher bei der Neuanstellung
von Unterärzten in der Armee. Bei solchen Anstellungen werden
Tagegelder in der Regel nicht gezahlt, nur den Zöglingen der militärärztlichen
Bildungsanstalten werden selbige bei ihrer Anstellung in der
Armee, chargenmässig gewährt. Neuerdings ist für die zu zahlenden
Kosten bei Neuanstellungen Folgendes *) massgebend:
In Betracht der Schwierigkeit, eine hinreichende Anzahl geeigneter Hülfsärzte für
e Armee zu erlangen, ist genehmigt, dass den Assistenz- und Unterärzten (incl. der
mit Gehalt angestellten einjährigen freiwilligen Aerzte) bei der Neuanstellung für die
Reise nach dem Orte des Dienstantritts, die wirklich entstandenen Kosten nach den
näheren Festsetzungen des Kriegs- Ministeriums, erstattet werden, welches mit Bezug
hierauf, Nachstehendes bestimmt:
Da, wo zwischen den betreffenden Orten Eisenbahn- oder Dampfschiff-Verbindung
besteht, sind diese Transportmittel zu benutzen, andernfalls die ordentlichen Posten
und Gelegenheitsfuhrwerk. Extrapost und Miethsfuhrwork dürfen nur in Fällen Kusserster
Dringlichkeit zur Anwendung kommen, wenn andere Transportmittel nicht vorhanden
eind. Bei Beförderung auf Eisenbahnen, Dampfschiffen und den ordentlichen Posten,
sind die tarifmässigen Kosten und zwar: auf Eisenbahnen dem Assistenzarzt die Kosten
der 2. Wagenklasse, dom Unterarzt die der 3. Wagenklasse, auf Dampfschiffen dem
Assistenzarzt die Kosten für die Räume I. Klasse, (jedoch nicht Pavillon), dem
Unterarzt die der Räume II. Klasse, bei Benutzung anderer Transportmittel aber stets
die wirklich gezahlten Betrlige zu erstatten. Zur Bestreitung der Nebenkosten bei den
Uebergängen, für Ueberfracht etc. wird für jede, auf ordentlichen Posten, Gelegenheitsfuhrwerk,
Dampfschiffen und Eisenbahnen aurückzulegende Meile Weges, dem Assistenzarzt
eine Pauschvergütigung von 2'/, Sgr. und dem Unterarzte eine solche von
6 Pf. gewährt. Bei der Benutzung anderer Trausportmittel als der Eisenbahnen,
Dampfschiffe, ordentlicher Posten und des Gelegenheitsfuhrwerks, wird eine Vergütigung
für Nebenkosten nicht gez , , .
Bei Kommandos, Versetzungen etc. werden die chargenmässigen Reisekosten
und Tagegelder und resp. auch die Umzugskosten gezahlt, doch
ist verheiratheten Unterärzten, welche dem Friedrich - Wilhelms - Institut
u) Qakriegsmin. Erl. v. 27. September 1830; Cirkular an die General-Aerzte vom 12. Oktn
ber 1880. Ueber das Gepäck der Ofiiere siche d. Allerh. Kab.-O. v. 26. April 1355,
Militär- Wochenblatt pm von No. 21, S. 88.
2) cfr. Theil |., En 1.
2) Kriegsmin. En Y 30. November 1852 ad 2.
2) Kriegsmin Erl. v. %. August 1854.
8) Allerh. Kab.-O. v. 29. Novenber 1860, Erl. d. Milit.-Oekon.-Depart. v. 10. December
1860, Cirkular an die General-Aerzie v. 8. Februar 1961.