Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

rK  1875

von  dem  Zugange  zu  denselben,  als  von  den  Zügen  bei  Tage  wie  auch  im  Dunkeln
erkennbar  sein.
Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer  geeigueter
Stelle  in  einer  für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  angebracht  werden.
Die  Zugführer  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen  im
Dienst  beständig  eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.

Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer  Richtung  rechts
liegende  Geleise  befahren.

Bereits  besiehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  Weiteres  beibehalten  werden.

Auch  sind  Ausnahmen  zulässig  bei  Geleissperrungen  nach  vorgängiger  Verständigung
  der  benachbarten  Stationen,  sowie  bei  Dyppelstrecken  in  den  Bahnhöfen
unter  Verantwortlichkeit  des  Vorstehers  der  Station  und  sodann  auch  bis  böchstens
zur  nächsten  Station  (Blockstation)  für  Lofomotiven,  welche  durch  Schieben
Hülfe  geleistet  haben  und  zurückzubefördern  sind  (siehe  §.  22)

8.  22.

Das  Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven  ist,  sosern  nicht  von  der  Aufsichtsbehörde
  weitere  Einschränkungen  bestimmt  werden,  nur  in  folgenden  Fällen  gestatlet:

u)  bei  langsamen  Rückwärtsbewegungen  des  Zuges  auf  den  Bahnhöfen,  oder
in  Nothfällen;

h)  bei  Arbeitezügen  und  —  unter  den  von  der  Aussichtsbehörde  festzustellen.
den  Bedingungen  —  bei  Zügen  nach  benachbarten  Gruben  oder  sonstigen
gewerblichen  Etablissements,  wenn  die  Geschwindigkeit  24  Kilometer  pro
Stunde  (400  Meter  pro  Minnte)  nicht  übersteigt.

Das  Nachschieben  der  Züge  mit  Lokomotiven  an  der  Spitze  ist  nur  zulässig:

beim  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken,  und
bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Statjonen.
8.  23.

Mehr  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  gehen.  Sulche
Züge,  in  welchen  auch  Personen  befördert  werden,  sollen  nicht  über  100  Wagen-Achsen
  stark  sein.  Militärzüge  dürfen  mit  Rücksicht  auf  ihre  geringe  Fahrgeschwindigkeit
  ausnahmsweise  bis  120  Wagenachsen  stark  sein.