100 Sicherung der Volksernährung.
zusatz aus gequetschten oder geriebenen Kartoffeln herstellen, ist der Mindestzusatz
auf dreißig Gewichtsteile beschränkt; da bei nicht ganz sorgsamem und praktisch
lang erprobtem Backverfahren ein höherer Zusatz das Brot llitschig macht. Um den
Kartoffelzusatz für alles Roggenbrot obligatorisch zu machen, hat die Bundesratsverordnung
nicht nur wie früher den Kartoffelzusatz für alles in den Verkehr gebrachte,
sondern für alles hergestellte Roggenbrot vorgeschrieben, so daß seitdem auch in
der Hausbäckerei Kartoffel zugesetzt werden muß. Da einzelne Spezialmehl= und
Brotfabriken bereits bisher Brot aus einem Mehle bereiteten, zu dessen Herstellung
der Roggen bis zu 93 v. H. und mehr durchgemahlen wird, also die Streckung der
vorhandenen Getreidevorräte in besonders hohem Maße bereits bewirkten, so ist
für derartiges Brot eine Ausnahme von dem obligatorischen Kartoffelzusatze zugelassen.
Ebenso läßt die Bundesratsverordnung zu, statt der Kartoffeln dem Roggenbrot
andere Mehle oder mehlartige Stoffe, wie Gerstenmehl, Hafermehl, Reismehl,
Gerstenschrot, zuzusetzen, wie dies in einzelnen Gebieten von Süddeutschland, in
Schlesien, Posen und anderwärts üblich ist. Da zu befürchten war, daß die Bäcker,
vom Publikum gedrängt, vielleicht dazu übergehen könnten, statt des Roggenbrots,
um den Kartoffelzusatz zu vermeiden, künftig Weizenbrot mit 30 v. H. Roggenzusatz
in Form von Brotlaiben herzustellen, hat die Bundesratsve rordmung vorgeschrieben,
daß Weizenbrot nur in Form von höchstens 100 g Gewicht bereitet werden darf,
falls nicht die Landeszentralbehörden eine Ausnahme zulassen. Ferner ist den Landeszentralbehörden
die Befugnis gegeben worden, für Roggenbrot, wie für Weizenbrot
bestimmte Formen und Gewichte vorzuschreiben.
Gegenüber den zahlreichen Klagen, daß der Kuchengenuß in weiten Schichten
der Bevölkerung während des Krieges gestiegen sei, hat die Bundesratsverordnung
vorgeschrieben, daß bei der Bereitung von Kuchen nicht mehr als die Hälfte des
Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe, wie Stärkemehl, aus
Weizen bestehen dürfen. Die Landeszentralbehörden können das Kuchenbacken auf
bestimmte Wochentage beschränken, was auch in einzelnen Bezirken geschehen ist.
Do frische Backware erfahrungsmäßig in größeren Mengen genossen wird als
ältere Backware, hat die Bundesratsverordnung weiter vorgeschrieben, daß alle
Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, in Bäckereien und Konditoreien
in der Zeit von 7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens verboten sind. Dabei können die
Landeszentralbehörden eine gewisse Verschiebung dieses 12stündigen Arbeitsverbots
eintreten lassen. Roggenbrot von mehr als 50 g Gewicht darf überhaupt erst
24 Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreien
abgegeben werden. Die sämtlichen für Bäckereien und Konditoreien erlassenen
Vorschriften sind auch auf solche Betriebe ausgedehnt worden, die, wie Hotelbäcke#reien
und dergleichen, nur einen Nebenbetrieb darstellen.
Da in vielen Bäckereien reines Weizenmehl und Kartoffelmehl, mitunter auch
Kleie, als Streumehle zur Isolierung der Teigstücke von den Unterlagen verwendet
wurden, für diese Zwecke aber andere Streumittel, wie Maisschalen, Reisspelzen,
Steinnußabfalle und besonders auch Holzmehl mindestens ebensogut sind, hat die
Bundesratsverordnung die Verwendung von backfähigem Mehl zu solchen Streumitteln
verboten. Endlich sind auch hier eingehende Bestimmungen über die Kontrolle