Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 2 (2)

100  Sicherung  der  Volksernährung.

zusatz  aus  gequetschten  oder  geriebenen  Kartoffeln  herstellen,  ist  der  Mindestzusatz
auf  dreißig  Gewichtsteile  beschränkt;  da  bei  nicht  ganz  sorgsamem  und  praktisch
lang  erprobtem  Backverfahren  ein  höherer  Zusatz  das  Brot  llitschig  macht.  Um  den
Kartoffelzusatz  für  alles  Roggenbrot  obligatorisch  zu  machen,  hat  die  Bundesratsverordnung
  nicht  nur  wie  früher  den  Kartoffelzusatz  für  alles  in  den  Verkehr  gebrachte,
sondern  für  alles  hergestellte  Roggenbrot  vorgeschrieben,  so  daß  seitdem  auch  in
der  Hausbäckerei  Kartoffel  zugesetzt  werden  muß.  Da  einzelne  Spezialmehl=  und
Brotfabriken  bereits  bisher  Brot  aus  einem  Mehle  bereiteten,  zu  dessen  Herstellung
der  Roggen  bis  zu  93  v.  H.  und  mehr  durchgemahlen  wird,  also  die  Streckung  der
vorhandenen  Getreidevorräte  in  besonders  hohem  Maße  bereits  bewirkten,  so  ist
für  derartiges  Brot  eine  Ausnahme  von  dem  obligatorischen  Kartoffelzusatze  zugelassen.
  Ebenso  läßt  die  Bundesratsverordnung  zu,  statt  der  Kartoffeln  dem  Roggenbrot
  andere  Mehle  oder  mehlartige  Stoffe,  wie  Gerstenmehl,  Hafermehl,  Reismehl,
Gerstenschrot,  zuzusetzen,  wie  dies  in  einzelnen  Gebieten  von  Süddeutschland,  in
Schlesien,  Posen  und  anderwärts  üblich  ist.  Da  zu  befürchten  war,  daß  die  Bäcker,
vom  Publikum  gedrängt,  vielleicht  dazu  übergehen  könnten,  statt  des  Roggenbrots,
um  den  Kartoffelzusatz  zu  vermeiden,  künftig  Weizenbrot  mit  30  v.  H.  Roggenzusatz
in  Form  von  Brotlaiben  herzustellen,  hat  die  Bundesratsve  rordmung  vorgeschrieben,
daß  Weizenbrot  nur  in  Form  von  höchstens  100  g  Gewicht  bereitet  werden  darf,
falls  nicht  die  Landeszentralbehörden  eine  Ausnahme  zulassen.  Ferner  ist  den  Landeszentralbehörden
  die  Befugnis  gegeben  worden,  für  Roggenbrot,  wie  für  Weizenbrot
  bestimmte  Formen  und  Gewichte  vorzuschreiben.

Gegenüber  den  zahlreichen  Klagen,  daß  der  Kuchengenuß  in  weiten  Schichten
der  Bevölkerung  während  des  Krieges  gestiegen  sei,  hat  die  Bundesratsverordnung
vorgeschrieben,  daß  bei  der  Bereitung  von  Kuchen  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des
Gewichts  der  verwendeten  Mehle  oder  mehlartigen  Stoffe,  wie  Stärkemehl,  aus
Weizen  bestehen  dürfen.  Die  Landeszentralbehörden  können  das  Kuchenbacken  auf
bestimmte  Wochentage  beschränken,  was  auch  in  einzelnen  Bezirken  geschehen  ist.

Do  frische  Backware  erfahrungsmäßig  in  größeren  Mengen  genossen  wird  als
ältere  Backware,  hat  die  Bundesratsverordnung  weiter  vorgeschrieben,  daß  alle
Arbeiten,  die  zur  Bereitung  von  Backware  dienen,  in  Bäckereien  und  Konditoreien
in  der  Zeit  von  7  Uhr  abends  bis  7  Uhr  morgens  verboten  sind.  Dabei  können  die
Landeszentralbehörden  eine  gewisse  Verschiebung  dieses  12stündigen  Arbeitsverbots
eintreten  lassen.  Roggenbrot  von  mehr  als  50  g  Gewicht  darf  überhaupt  erst
24  Stunden  nach  Beendigung  des  Backens  aus  den  Bäckereien  und  Konditoreien
abgegeben  werden.  Die  sämtlichen  für  Bäckereien  und  Konditoreien  erlassenen
Vorschriften  sind  auch  auf  solche  Betriebe  ausgedehnt  worden,  die,  wie  Hotelbäcke#reien
  und  dergleichen,  nur  einen  Nebenbetrieb  darstellen.

Da  in  vielen  Bäckereien  reines  Weizenmehl  und  Kartoffelmehl,  mitunter  auch
Kleie,  als  Streumehle  zur  Isolierung  der  Teigstücke  von  den  Unterlagen  verwendet
wurden,  für  diese  Zwecke  aber  andere  Streumittel,  wie  Maisschalen,  Reisspelzen,
Steinnußabfalle  und  besonders  auch  Holzmehl  mindestens  ebensogut  sind,  hat  die
Bundesratsverordnung  die  Verwendung  von  backfähigem  Mehl  zu  solchen  Streumitteln
  verboten.  Endlich  sind  auch  hier  eingehende  Bestimmungen  über  die  Kontrolle